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	<title>Strafrecht, Medizinrecht und Haftungsrecht in Hamburg</title>
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	<description>Alexandra Braun ist Strafverteidigerin und Rechtsanw&#228;ltin in Hamburg f&#252;r Strafrecht, Jugendstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Arztstrafrecht.</description>
	<lastBuildDate>Wed, 18 Apr 2012 11:38:29 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie &#8211;  bundesweite Verteidigung</title>
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		<pubDate>Sun, 08 Apr 2012 11:35:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alex</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
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		<description><![CDATA[Frau Rechtsanwältin Alexandra Braun vertritt Sie im gesamten Bundesgebiet gegen den Vorwurf des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornographie. In diesem Artikel werden einige Fragen, die in der Regel von Mandanten gestellt werden, beantwortet. 1) Wie kommt es zu Ermittlungen gegen mich?  Zu einem Anfangsverdacht kommt es meist dadurch, dass die Polizei Internetseiten, auf denen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Frau Rechtsanwältin Alexandra Braun vertritt Sie im gesamten Bundesgebiet gegen den Vorwurf des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornographie. In diesem Artikel werden einige Fragen, die in der Regel von Mandanten gestellt werden, beantwortet.</p>
<p><strong>1) Wie kommt es zu Ermittlungen gegen mich?</strong></p>
<p align="JUSTIFY"> Zu einem Anfangsverdacht kommt es meist dadurch, dass die Polizei Internetseiten, auf denen Kinderpornographie getauscht oder angeboten wird, überwacht. Dabei wird die IP-Adresse der Besucher dieser Seite gespeichert und anhand dieser werden dann die Beschuldigten ermittelt. In der Regel erfolgt dann eine Hausdurchsuchung, bei welcher Ihre Computer, externen Festplatten etc. beschlagnahmt werden.</p>
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY"><strong>2) Was passiert dann?</strong></p>
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY">Die beschlagnahmten Datenträger werden ausgewertet. Dies erfolgt mittels eines bestimmten Programms mit dem Namen „Perkeo“, welches die Daten scannt. Gehen Sie davon aus, dass die Polizei (oder von der Staatsanwaltschaft beauftrage Sachverständigenbüros) in der Lage sind, gelöschte Dateien wiederherzustellen und dass auch etwaige Verschlüsselungen etc. überwunden werden können.</p>
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY"><strong>3) Wie soll ich mich bei einer Hausdurchsuchung verhalten?</strong></p>
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY">Machen Sie auf keinen Fall während der Hausdurchsuchung Angaben zur Sache. Beauftragen Sie so schnell als möglich einen Strafverteidiger. Dieser wird sich zunächst an die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft wenden und mitteilen, dass Sie keine Angaben zur Sache machen und einen etwaigen Vernehmungstermin absagen. Weiter wird der Strafverteidiger Akteneinsicht beantragen.</p>
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY"><strong>4) Gibt es zwingend eine Hauptverhandlung?</strong></p>
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY">Den meisten Beschuldigten ist verständlicherweise daran gelegen, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Der Strafverteidiger wird daher durch Kontaktaufnahme zu Staatsanwaltschaft oder Gericht versuchen, eine solche &#8211; für den Beschuldigten extrem belastende Verhandlung &#8211; zu vermeiden. Oft lässt sich in einem solchen Gespräch erreichen, dass ein Strafbefehl beantragt wird oder das Verfahren eingestellt wird. Ob dies gelingt ist immer eine Frage des Einzelfalls und kann ohne Akteneinsicht nicht beurteilt werden.</p>
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY"><strong>5) Endet eine Verfahren in jedem Fall mit einer Vorstrafe?</strong></p>
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY">Nein. Je nach Einzelfall kann eine Verurteilung verhindert werden und das Verfahren kann eingestellt werden. Der Strafverteidiger wird dies mit Ihnen ausführlich besprechen.</p>
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY"><strong>6) Brauche ich einen Anwalt bei mir vor Ort?</strong></p>
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY">Grundsätzlich ist es nicht notwendig, einen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen. Dies gilt umso mehr, da in der Regel eine öffentliche Hauptverhandlung ja vermieden werden soll. Die Kommunikation mit Ihnen kann auch per Mail bzw. Telefon geführt werden. Ich verteidige Sie im gesamten Bundesgebiet.</p>
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY"><strong>7) </strong><strong><strong>Ist auch der Besitz von Jugendpornographie strafbar?</strong></strong><strong> </strong></p>
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY">Ja, dies ist in § 184 c StGB geregelt. Es droht hier ebenfalls eine Freiheitsstrafe.</p>
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY">
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		<item>
		<title>Das Glaubwürdigkeitsgutachten (insbesondere in Sexualstrafsachen)</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Mar 2012 11:20:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alex</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Aussage gegen Aussage]]></category>
		<category><![CDATA[Glaubwürdigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Glaubwürdigkeitsgutachten]]></category>
		<category><![CDATA[Kindesmissbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Sexueller Missbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Vergewaltigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Gerade in Sexualstrafsachen wie Vergewaltigung oder sexuellem Missbrauch von Kindern ist die Beweislage oft schwierig. Meist gibt es nur einen Zeugen oder eine Zeugin, von deren Aussage eine Verurteilung des vermeintlichen Täters abhängt. Oft steht „Aussage gegen Aussage“, da der vermeintliche Täter die Tat bestreitet. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen ist daher besonders wichtig. Dies gilt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gerade in Sexualstrafsachen wie Vergewaltigung oder sexuellem Missbrauch von Kindern ist die Beweislage oft schwierig. Meist gibt es nur einen Zeugen oder eine Zeugin, von deren Aussage eine Verurteilung des vermeintlichen Täters abhängt. Oft steht „Aussage gegen Aussage“, da der vermeintliche Täter die Tat bestreitet. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen ist daher besonders wichtig. Dies gilt umso mehr, da es immer wieder Fälle von Falschbelastungen gibt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Grundsätzlich obliegt es dem Gericht, die Glaubwürdigkeit von Zeugen zu beurteilen. Es kann daher einen Antrag auf Einholung eines sogenannten Glaubwürdigkeitsgutachtens ablehnen, wenn es selbst die erforderliche Sachkunde hat. Allerdings ist die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens notwendig, wenn die Person der Zeugen oder der Sachverhalt Besonderheiten aufweisen. In solchen Fällen kann es zweifelhaft sein, ob das Gericht in der Lage ist, unter den konkreten Umständen die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu beurteilen oder ob ein Gutachten eingeholt werden muss.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Folgenden werden einige Fallgestalten dargestellt, in denen Zweifel an der eigenen Sachkunde des Gerichts bestehen können und sich die Beantragung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens anbietet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>1. Psychische Krankheit des Zeugen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei dem Vorliegen einer psychischen Erkrankung eines Zeugen ist regelmäßig die Einholung eine psychologischen oder psychiatrischen Gutachtens angeraten. Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise entschieden, dass das Tatgericht bei längerer psychiatrischer Behandlung eines Zeugen ein Glaubwürdigkeitsgutachten einholen soll. Auch bei Krankheiten wie Depressionen, Epilepsie oder Magersucht kann es für das Gericht notwendig sein, einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. Tat liegt sehr lange zurück</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p align="JUSTIFY">Je länger eine Tat zurückliegt, desto genauer ist die Erinnerungsfähigkeit eines Zeugen zu prüfen. Bei diese Fallgestaltung (die insbesondere beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs häufig vorkommt) kann es sein, dass die eigene Sachkunde des Gerichts nicht ausreichend ist.</p>
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY"><strong>3. Alter des Zeugen</strong></p>
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY">Grundsätzlich obliegt dem Gericht auch bei jugendlichen oder kindlichen Zeugen die Beurteilung des Glaubwürdigkeit. Allerdings kann das Alter eines Zeugen durchaus ein Umstand sein, der ein Glaubwürdigkeitsgutachten notwendig macht. Gerade bei Sexualdelikten an Kindern oder Jugendlichen wird das Gericht meist nicht in der Lage sein, Aussagetüchtigkeit und/oder Glaubwürdigkeit zu beurteilen.</p>
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY"><strong>4. Zustandekommen der Aussage </strong></p>
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY">Die Umstände, unter denen eine Aussage des Zeugen zustande gekommen ist, können ebenfalls die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens notwendig machen. Insbesondere wird dies wieder bei kindlichen Zeugen in Betracht kommen, die durch Eltern oder andere Personen wie Erziehern suggestive Fragen gestellt wurden und ein Tatverdacht erstmalig in einer solchen Situation geäußert wurde.</p>
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY">Auch der Konsum von Alkohol oder Drogen durch den Zeugen können es notwendig machen, ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen.Gleiches gilt bei Besonderheiten in dem Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugen oder bei widersprüchlichem Aussageverhalten des Zeugen.</p>
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY"><strong>Fazit:</strong></p>
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY">Grundsätzlich obliegt es dem Tatgericht, die Glaubwürdigkeit von Zeugen zu beurteilen, es ist „ureigenste Aufgabe“ des Richters. Allerdings gibt es Fälle, in denen das Gericht sich nicht auf seine eigene Sachkunde verlassen kann und ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss. Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere der oben genannten Umständen bei einem Zeugen zusammenkommen. Aufgabe des Verteidigers ist es, einen Beweisantrag so zu formulieren, dass dem Gericht Zweifel an der eigenen Sachkunde kommen und es sich eines Sachverständigen bedient.</p>
<p align="JUSTIFY">
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		<item>
		<title>Was fällt unter &#8220;Besitz von kinderpornografischen Schriften&#8221;?</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Mar 2012 14:18:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alex</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt für Kinderpornographie]]></category>
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		<description><![CDATA[Gemäß § 184 b StGB macht sich strafbar, (1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften), verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gemäß § 184 b StGB macht sich strafbar,</p>
<p>(1) Wer pornographische Schriften (§ <a name="1,1" href="http://dejure.org/gesetze/StGB/11.html"></a>11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ <a name="2,2" href="http://dejure.org/gesetze/StGB/176.html"></a>176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),</p>
<ol>
<li>verbreitet,</li>
<li>öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder</li>
<li>herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,</li>
</ol>
<p>wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.</p>
<p>(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.</p>
<p>(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.</p>
<p>(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.</p>
<p>(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.</p>
<p>(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § <a name="3,3" href="http://dejure.org/gesetze/StGB/73d.html"></a>73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. § <a name="3,4" href="http://dejure.org/gesetze/StGB/74a.html"></a>74a ist anzuwenden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p align="JUSTIFY">Insbesondere bei dem Tatbestandsmerkmal des Besitzes stellt sich die Frage, was darunter zu verstehen ist. Nach einer Meinung liegt Besitz vor, wenn der Täter aufgrund eines vom Besitzwillen getragenen tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses die Möglichkeit hat, sich die kinderpornografische Schrift anzusehen oder sie Dritten zugänglich zu machen.</p>
<p align="JUSTIFY">Unproblematisch ist Besitz gegeben, wenn eine Person kinderpornografische Inhalte aus dem Internet herunterlädt oder dieser per Mail zugesandt bekommt. Sollte es sich um unerwünschte Mails mit Bildern handeln, so fehlt es – wenn die Mail gelöscht wird – regelmäßig am notwendigen Besitzwillen und damit auch am Vorsatz. Wer eine solche Mail nicht löscht, macht sich unter Umständen durch Unterlassen strafbar.</p>
<p align="JUSTIFY">Was ist aber ist, wenn eine Person lediglich kinderpornografische Bilder im Internet betrachtet hat? Außerhalb des Internets (z.B. in einer Ausstellung) ist das Betrachten von solchen Bildern straflos.</p>
<p align="JUSTIFY">Im Unterschied zu einem solchen Betrachten werden im Internet die angeschauten kinderpornografischen Bilder im Arbeitsspeicher gespeichert oder auch auf der Festplatte zwischengespeichert. Bei der Zwischenspeicherung auf permanentem Speicher (z.B. im Cache-Speicher) wird von der aktuellen Rechtsprechung (OLG Hamburg, Urteil vom 15.02.2010) davon ausgegangen, dass dies für einen strafbaren Besitz ausreichend sei. Es sei nicht notwendig, so das Gericht, dass ein Vorsatz zur Speicherung der Daten nicht erforderlich sei. Somit ist es also möglich, sich allein durch das Betrachten im Internet wegen Besitzes von kinderpornografischen Schriften strafbar zu machen.</p>
<p align="JUSTIFY">Sollte gegen Sie wegen einer solchen Straftat ermittelt werden, so vertritt Frau Rechtsanwältin Alexandra Braun Sie bundesweit. Oft lässt sich eine öffentliche Verhandlung vermeiden oder sogar eine Einstellung des Verfahrens erreichen.</p>
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		</item>
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		<title>Wissenswertes über Raub und räuberische Erpressung</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Feb 2012 14:42:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alex</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wann macht man sich wegen Raubes strafbar? &#160; Unter Raub versteht das Gesetz die Wegnahme einer Sache mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung einer Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben. Der Gesetzeswortlaut ist wie folgt: (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wann macht man sich wegen Raubes strafbar?</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p align="JUSTIFY">Unter Raub versteht das Gesetz die Wegnahme einer Sache mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung einer Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben. Der Gesetzeswortlaut ist wie folgt:</p>
<p align="JUSTIFY">
<h6 align="JUSTIFY"></h6>
<div id="gesetzestext" dir="LTR">
<p>(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.</p>
<p>(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.</p>
</div>
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY">Raub setzt sich also aus einem Diebstahl und einer qualifizierten Nötigung zusammen.</p>
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY"><strong>Was ist räuberische Erpressung?</strong></p>
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY">Bei dem Tatbestand der räuberischen Erpressung wird die Erpressung mittels Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben begangen. Räuberische Erpressung wird vom Raub durch das äußere Erscheinungsbild abgegrenzt.</p>
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY"><strong>Was sind typische Fälle der räuberischen Erpressung?</strong></p>
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY">Ein Klassiker ist das sogenannte „Abziehen“ oder „Abzocken“ unter Jugendlichen. Die Aufklärungsquote liegt dabei im durchschnittlichen Bereich, wobei sich Täter und Opfer oft auch kennen.</p>
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY"><strong>Was für eine Strafe erwartet mich bei Raub?</strong></p>
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY">Die Mindeststrafe bei Raub beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe! Damit ist Raub ein Verbrechen im Sinne des Gesetzes und es liegt ein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung vor. Sie können sich also einen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beiordnen lassen. Frau Rechtsanwältin Alexandra Braun übernimmt Ihre Verteidigung auch als Pflichtverteidigerin.</p>
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY"><strong>Und welche Straf droht bei räuberischer Erpressung?</strong></p>
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY">Räuberische Erpressung hat die gleiche Strafandrohung wir Raub, es droht also eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.</p>
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY"><strong>Was erwartet einen Jugendlichen, der wegen Raubes angeklagt wird?</strong></p>
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY">Bei einem Jugendlichen kommt – je nach Vorbelastungen – durchaus auch eine Jugendstrafe in Betracht. Arrest ist ebenfalls eine denkbare Folge einer Verurteilung. Auch hier gilt, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist.</p>
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY"><strong>Wie läuft das Ermittlungsverfahren ab?</strong></p>
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY">Im Ermittlungsverfahren erfolgt in den meisten Fällen zunächst eine Strafanzeige des Geschädigten. Die Polizei führt dann für die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen durch. Als Beschuldigter erhalten Sie in der Regel eine Vorladung zur Vernehmung. Dieser sollten Sie nicht folgen, sondern zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Erst nach Akteneinsicht durch einen Strafverteidiger sollte die Entscheidung getroffen werden, ob Sie Angaben zur Sache machen. Akteneinsicht erhält der Strafverteidiger nach Abschluss der Ermittlungen. Unter Umständen erfolgt dann eine Stellungnahme zur Sache.</p>
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY"><strong>Wann sollte ich einen Rechtsanwalt beauftragen?</strong></p>
<p align="JUSTIFY">
<p align="JUSTIFY">So früh als möglich! Im Ermittlungsverfahren lässt sich am leichtesten Einfluss auf den weiteren Verlauf des Verfahrens nehmen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Besitz von Kinderpornografie ist nicht zwingend ein Entlassungsgrund</title>
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		<pubDate>Mon, 13 Feb 2012 09:49:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alex</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt für Kinderpornographie]]></category>
		<category><![CDATA[Hausdurchsuchung Kinderpornografie. § 184 b StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderporno beamter]]></category>
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		<category><![CDATA[Kinderpornografie Anwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderpornografie Strafe]]></category>
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		<description><![CDATA[Mandanten, gegen die wegen Besitzes von Kinderpornografie ermittelt wird, fürchten meistens auch berufliche Nachteile bzw. eine Entlassung. Dies gilt natürlich erst recht für Mandanten in Berufen wie Lehrer, Studienrat oder andere Beamte. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass der Besitz von Kinderpornografie nicht zwingend zur Entfernung aus dem Dienst führen müsse. Im zugrunde liegenden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mandanten, gegen die wegen Besitzes von Kinderpornografie ermittelt wird, fürchten meistens auch berufliche Nachteile bzw. eine Entlassung. Dies gilt natürlich erst recht für Mandanten in Berufen wie Lehrer, Studienrat oder andere Beamte.<br />
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass der Besitz von Kinderpornografie nicht zwingend zur Entfernung aus dem Dienst führen müsse. Im zugrunde liegenden Fall waren ein Studienrat und ein Zollinspektor wegen Besitzes von Kinderpornografie zu Geldstrafen verurteilt worden. In den anschließenden Disziplinarverfahren waren die Beamten aus dem Dienst entfernt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat Urteile aufgehoben und die Verfahren an die jeweiligen Oberverwaltungsgerichte zurückverweisen.<br />
Grundsätzlich ist es so, dass außerdienstliche Verstöße gegen Dienstpflichten eines Beamten nur dann disziplinarrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen, wenn sie geeignet sind, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder für das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Bei Besitz von Kinderpornografie wird dies bejaht. Argument dafür ist, dass derjenige, welcher Kinderpornografie beziehe, damit die Nachfrage nach Kinderpornografie steigere. Dies führe dann wiederum zum sexuellen Missbrauch von Kindern.</p>
<p>Welche disziplinarrechtliche Maßnahme angemessen ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Entscheiden ist unter anderem, ob die begangene Straftat einen Bezug zur Amtsausübung aufweist oder lediglich das Ansehen des Beamtentums beeinträchtigt. Eine Entfernung aus dem Dienst darf nur unter besonderen Umständen erfolgen.</p>
<p>Sollte gegen Sie wegen Besitzes von Kinderpornografie ermittelt werden, so sollten Sie sich professionell verteidigen lassen!</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Belassen von evt. kinderpornografischen Bildern auf PC strafbar</title>
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		<pubDate>Sat, 04 Feb 2012 14:31:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alex</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Oldenburg hat am 29.11.2010 (Az.1 Ss 166/10) entschieden, dass auch das unwissentliche Überspielen von kinderpornografischen Dateien den Straftatbestand des Besitzes von kinderpornografischen Schriften (§ 184 b StGB) erfüllt. Angeklagt war in diesem Verfahren ein Mann, auf dessen PC Bild- und Videodateien mit kinderpornografischem Material gefunden worden waren. Der Beschuldigte hatte angegeben, dass er [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Oldenburg hat am 29.11.2010 (Az.1 Ss 166/10)<br />
entschieden, dass auch das unwissentliche Überspielen von kinderpornografischen Dateien den Straftatbestand des Besitzes von kinderpornografischen Schriften (§ 184 b StGB) erfüllt.<br />
Angeklagt war in diesem Verfahren ein Mann, auf dessen PC Bild- und Videodateien mit kinderpornografischem Material gefunden worden waren. Der Beschuldigte hatte angegeben, dass er auf einem Flohmarkt CD-Datenträger gekauft und diese auf seinen Rechner überspielt. Dabei habe er nicht immer den Inhalt der Dateien überprüft. Bei einigen Dateien habe er kinderpornografische Bilder gefunden und dann die CDs vernichtet und die Dateien sofort wieder gelöscht.</p>
<p>Das Amtsgericht Cloppenburg hatte den Mann zu einer Geldstrafe verurteilt und seinen Rechner eingezogen. Er habe, so das Gericht, mit der Möglichkeit gerechnet, dass er kinderpornografisches Material auf seinem Rechner gespeichert habe und dies auch gebilligt.</p>
<p>Gegen das amtsgerichtliche Urteil legte der Angeklagte Revision zum Oberlandesgericht ein, dies blieb aber erfolglos. Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Cloppenburg. Auch wer unwissentlich kinderpornografische Bilddateien auf seinen Rechner überspiele, mache sich wegen Besitzes von kinderpornografischen Schriften strafbar, so das Gericht. Der Angeklagte habe bedingt vorsätzlich gehandelt, da er den Besitz solcher Dateien für möglich gehalten habe.</p>
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		<title>OLG Koblenz hebt Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs auf</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 14:17:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alex</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht aktuell]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Koblenz (Az. 1 Ss 213/11) hat eine Verurteilung eines Lehrers wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1und 2 StGB) aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Der Lehrer war in der ersten Instanz sowie auch in der Berufungsinstanz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden, weil er mit/an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Koblenz (Az. 1 Ss 213/11) hat eine Verurteilung eines Lehrers wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1und 2 StGB) aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Der Lehrer war in der ersten Instanz sowie auch in der Berufungsinstanz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden, weil er mit/an einer Schülerin sexuelle Handlungen vorgenommen hatte. Der Angeklagte war weder Fach- noch Klassenlehrer der Schülerin.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Oberlandesgericht hat nun entschieden, dass kein für eine Strafbarkeit notwendiges Abhängigkeitsverhältnis vorgelegen habe. Ob ein solches vorliege, lasse sich nur nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilen. Ein solches Obhutsverhältnis bestehe nicht ohne weiteres zwischen allen Lehrern und Schülern einer Schule, so das Gericht. Auch sei die Schule, an der der Angeklagte unterrichtet habe, keine „Zwergenschule“, an der sich alle Schüler und Lehrer gegenseitig kennen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Sexueller Missbrauch &#8211; Erheblichkeit</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Jan 2012 11:22:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alex</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Camsex]]></category>
		<category><![CDATA[sexualdelikt §176]]></category>
		<category><![CDATA[Sexueller Missbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Strafe bei sexuellem Missbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[§ 176 StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs (§ 176 StGB) hat eine erhebliche Strafandrohung. Der Gesetzeswortlaut ist wie folgt: (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs (§ 176 StGB) hat eine erhebliche Strafandrohung. Der Gesetzeswortlaut ist wie folgt:</p>
<p>(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.</p>
<p>(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.</p>
<p>(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.</p>
<p>(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer</p>
<p>1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,</p>
<p>2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,</p>
<p>3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder</p>
<p>4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.</p>
<p>(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.</p>
<p>(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zu beachten ist, dass die in § 176 StGB genannte sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit sein muss (§ 184 g StGB). Erheblich sind solche Handlungen, die einen solchen Grad erreichen, dass sie eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung des Opfers bedeuten. Die Frage beurteilt sich nach den konkreten Umständen der Tat.</p>
<p>Ob diese <strong>Erheblichkeit</strong> gegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist sehr vielfältig.</p>
<p>Ein flüchtiges Greifen unter den Rock ist z.B. nicht ohne weiteres ausreichend. Gleiches gilt für einen Kuss auf die Wange eines Kindes oder für kurze Griffe an Brust und/oder Gesäß über der Kleidung. Als erheblich wurde z.B. das Streicheln der Brust eines Kindes bei gleichzeitiger Umarmung angesehen.</p>
<p>Sollte gegen Sie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ermittelt werden, so sollten Sie sich unbedingt verteidigen lassen. Ich verteidiger Sie bundesweit.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Kinderpornographische Schriften &#8211; Anforderungen an Feststellungen im Urteil</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Dec 2011 14:22:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alex</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Bilder von Kindern]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderporno]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderpornografie]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderpornographie Strafe]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei der Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften müssen im Urteil Beschreibungen der sexuellen Handlungen auf den Bildern und Kriterien einer nachvollziehbaren Altersbestimmung enthalten sein. Das Oberlandesgericht Köln hat am 01. Februar 2011 ein Urteil des Landgerichts Aachen aufgehoben. Der Angeklagte war wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Berufung des Angeklagten wurde [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften müssen im Urteil Beschreibungen der sexuellen Handlungen auf den Bildern und Kriterien einer nachvollziehbaren Altersbestimmung enthalten sein. Das Oberlandesgericht Köln hat am 01. Februar 2011 ein Urteil des Landgerichts Aachen aufgehoben. Der Angeklagte war wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Berufung des Angeklagten wurde verworfen.</p>
<p>Auf die Revision des Angeklagten hin wurde das Urteil des Amtsgerichts Aachen dann aufgehoben. Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass die Strafkammer keine zureichenden Feststellungen getroffen hat und nur Rechtsbegriffe der Norm wiedergegeben hat. Es sei erforderlich gewesen, die sexuellen Handlungen auf den Bildern zu beschreiben. Eine Bezugnahme auf die bei den Akten befindlichen Abbildungen sei nicht ausreichend, so das Oberlandesgericht.</p>
<p>Das Oberlandesgericht hat zudem darauf hingewiesen, dass für die Frage der Altersgrenze der auf den Bildern abgebildeten Personen ein Sachverständiger hinzuziehen ist.</p>
<p>Sollte gegen Sie wegen Besitzes oder Verbreitung von Kinderpornografie ermittelt werden, so sollten Sie sich unbedingt verteidigen lassen. Ich vertrete Sie bundesweit.</p>
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		<title>Sexueller Missbrauch durch pornographische Reden, § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB</title>
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		<pubDate>Sun, 27 Nov 2011 14:12:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alex</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht aktuell]]></category>

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		<description><![CDATA[Den wenigstens Menschen ist bekannt, dass eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs auch erfolgen kann, wenn kein körperlicher Kontakt zwischen Täter und Opfer stattgefunden hat. Besondere Probleme wirft die Tatbestandsalternative des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB auf. Nach dieser Alternative kann wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt werden, wer durch „pornographischen Darstellungen entsprechenden Reden“ auf ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Den wenigstens Menschen ist bekannt, dass eine Verurteilung wegen  sexuellen Missbrauchs auch erfolgen kann, wenn kein körperlicher Kontakt  zwischen Täter und Opfer stattgefunden hat.</p>
<p>Besondere Probleme  wirft die Tatbestandsalternative des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB auf. Nach  dieser Alternative kann wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt werden,  wer durch <em>„pornographischen Darstellungen entsprechenden Reden“</em> auf ein Kind <em>einwirkt</em>.</p>
<p>Das  OLG Dresden hat am 13.08.2009 entschieden, dass der Tatbestand  lediglich verlangt, dass die Reden pornographischen Darstellungen  entsprechen müssen. Eine Einschränkung des Tatbestandes auf  pornographisches Material im engsten Sinne sei nicht durchführbar, weil  es Reden an einer Verkörperung fehle. Die Beurteilung, ob Reden im  Einzelfalle den gesetzlichen Tatbestand erfüllten, sei wertend unter  Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes (Jugendschutz) zu  erfolgen.</p>
<p>Im Ausgangsfalle war der Angeklagte vom Amtsgericht  Dresden zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden.  Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Angeklagte zwei 11  Jahre alte Kinder gefragt: „Hast Du meinen Schwanz gesehen?“ und weiter  in Richtung des Mädchen geäußert: „Du hast bestimmt eine schöne Muschi.“  Durch die Äußerungen sein die Mädchen verstört gewesen und hätten  Alpträume gehabt.</p>
<p>Die Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg, sie wurde als unbegründet verworfen.</p>
<p>Sollt  gegen Sie wegen sexuellen Missbrauchs ermittelt werden, so sollten Sie  sich bereits im Ermittlungsverfahren professionell verteidigen lassen.  Frau Rechtsanwältin Braun vertritt Sie in Sexualstrafsachen im gesamten  Bundesgebiet.</p>
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