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	<title>Strafrecht, Medizinrecht und Haftungsrecht in Hamburg</title>
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	<description>Alexandra Braun ist Strafverteidigerin und Rechtsanw&#228;ltin in Hamburg f&#252;r Strafrecht, Jugendstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Arztstrafrecht.</description>
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		<title>Belassen von evt. kinderpornografischen Bildern auf PC strafbar</title>
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		<pubDate>Sat, 04 Feb 2012 14:31:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alex</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Bilder von Kindern]]></category>
		<category><![CDATA[Hausdurchsuchung Kinderpornografie. § 184 b StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderporno]]></category>
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		<category><![CDATA[Kinderpornografische Schriften]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Oldenburg hat am 29.11.2010 (Az.1 Ss 166/10) entschieden, dass auch das unwissentliche Überspielen von kinderpornografischen Dateien den Straftatbestand des Besitzes von kinderpornografischen Schriften (§ 184 b StGB) erfüllt. Angeklagt war in diesem Verfahren ein Mann, auf dessen PC Bild- und Videodateien mit kinderpornografischem Material gefunden worden waren. Der Beschuldigte hatte angegeben, dass er [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Oldenburg hat am 29.11.2010 (Az.1 Ss 166/10)<br />
entschieden, dass auch das unwissentliche Überspielen von kinderpornografischen Dateien den Straftatbestand des Besitzes von kinderpornografischen Schriften (§ 184 b StGB) erfüllt.<br />
Angeklagt war in diesem Verfahren ein Mann, auf dessen PC Bild- und Videodateien mit kinderpornografischem Material gefunden worden waren. Der Beschuldigte hatte angegeben, dass er auf einem Flohmarkt CD-Datenträger gekauft und diese auf seinen Rechner überspielt. Dabei habe er nicht immer den Inhalt der Dateien überprüft. Bei einigen Dateien habe er kinderpornografische Bilder gefunden und dann die CDs vernichtet und die Dateien sofort wieder gelöscht.</p>
<p>Das Amtsgericht Cloppenburg hatte den Mann zu einer Geldstrafe verurteilt und seinen Rechner eingezogen. Er habe, so das Gericht, mit der Möglichkeit gerechnet, dass er kinderpornografisches Material auf seinem Rechner gespeichert habe und dies auch gebilligt.</p>
<p>Gegen das amtsgerichtliche Urteil legte der Angeklagte Revision zum Oberlandesgericht ein, dies blieb aber erfolglos. Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Cloppenburg. Auch wer unwissentlich kinderpornografische Bilddateien auf seinen Rechner überspiele, mache sich wegen Besitzes von kinderpornografischen Schriften strafbar, so das Gericht. Der Angeklagte habe bedingt vorsätzlich gehandelt, da er den Besitz solcher Dateien für möglich gehalten habe.</p>
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		<title>OLG Koblenz hebt Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs auf</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 14:17:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alex</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht aktuell]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Koblenz (Az. 1 Ss 213/11) hat eine Verurteilung eines Lehrers wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1und 2 StGB) aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Der Lehrer war in der ersten Instanz sowie auch in der Berufungsinstanz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden, weil er mit/an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Koblenz (Az. 1 Ss 213/11) hat eine Verurteilung eines Lehrers wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1und 2 StGB) aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Der Lehrer war in der ersten Instanz sowie auch in der Berufungsinstanz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden, weil er mit/an einer Schülerin sexuelle Handlungen vorgenommen hatte. Der Angeklagte war weder Fach- noch Klassenlehrer der Schülerin.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Oberlandesgericht hat nun entschieden, dass kein für eine Strafbarkeit notwendiges Abhängigkeitsverhältnis vorgelegen habe. Ob ein solches vorliege, lasse sich nur nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilen. Ein solches Obhutsverhältnis bestehe nicht ohne weiteres zwischen allen Lehrern und Schülern einer Schule, so das Gericht. Auch sei die Schule, an der der Angeklagte unterrichtet habe, keine „Zwergenschule“, an der sich alle Schüler und Lehrer gegenseitig kennen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Sexueller Missbrauch &#8211; Erheblichkeit</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Jan 2012 11:22:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alex</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Camsex]]></category>
		<category><![CDATA[sexualdelikt §176]]></category>
		<category><![CDATA[Sexueller Missbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Strafe bei sexuellem Missbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[§ 176 StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs (§ 176 StGB) hat eine erhebliche Strafandrohung. Der Gesetzeswortlaut ist wie folgt: (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs (§ 176 StGB) hat eine erhebliche Strafandrohung. Der Gesetzeswortlaut ist wie folgt:</p>
<p>(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.</p>
<p>(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.</p>
<p>(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.</p>
<p>(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer</p>
<p>1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,</p>
<p>2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,</p>
<p>3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder</p>
<p>4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.</p>
<p>(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.</p>
<p>(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zu beachten ist, dass die in § 176 StGB genannte sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit sein muss (§ 184 g StGB). Erheblich sind solche Handlungen, die einen solchen Grad erreichen, dass sie eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung des Opfers bedeuten. Die Frage beurteilt sich nach den konkreten Umständen der Tat.</p>
<p>Ob diese <strong>Erheblichkeit</strong> gegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist sehr vielfältig.</p>
<p>Ein flüchtiges Greifen unter den Rock ist z.B. nicht ohne weiteres ausreichend. Gleiches gilt für einen Kuss auf die Wange eines Kindes oder für kurze Griffe an Brust und/oder Gesäß über der Kleidung. Als erheblich wurde z.B. das Streicheln der Brust eines Kindes bei gleichzeitiger Umarmung angesehen.</p>
<p>Sollte gegen Sie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ermittelt werden, so sollten Sie sich unbedingt verteidigen lassen. Ich verteidiger Sie bundesweit.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Kinderpornographische Schriften &#8211; Anforderungen an Feststellungen im Urteil</title>
		<link>http://www.alexandra-braun.de/kinderpornographische-schriften-anforderungen-an-feststellungen-im-urteil/</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Dec 2011 14:22:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alex</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Bilder von Kindern]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderporno]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderpornografie]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderpornographie Strafe]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei der Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften müssen im Urteil Beschreibungen der sexuellen Handlungen auf den Bildern und Kriterien einer nachvollziehbaren Altersbestimmung enthalten sein. Das Oberlandesgericht Köln hat am 01. Februar 2011 ein Urteil des Landgerichts Aachen aufgehoben. Der Angeklagte war wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Berufung des Angeklagten wurde [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften müssen im Urteil Beschreibungen der sexuellen Handlungen auf den Bildern und Kriterien einer nachvollziehbaren Altersbestimmung enthalten sein. Das Oberlandesgericht Köln hat am 01. Februar 2011 ein Urteil des Landgerichts Aachen aufgehoben. Der Angeklagte war wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Berufung des Angeklagten wurde verworfen.</p>
<p>Auf die Revision des Angeklagten hin wurde das Urteil des Amtsgerichts Aachen dann aufgehoben. Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass die Strafkammer keine zureichenden Feststellungen getroffen hat und nur Rechtsbegriffe der Norm wiedergegeben hat. Es sei erforderlich gewesen, die sexuellen Handlungen auf den Bildern zu beschreiben. Eine Bezugnahme auf die bei den Akten befindlichen Abbildungen sei nicht ausreichend, so das Oberlandesgericht.</p>
<p>Das Oberlandesgericht hat zudem darauf hingewiesen, dass für die Frage der Altersgrenze der auf den Bildern abgebildeten Personen ein Sachverständiger hinzuziehen ist.</p>
<p>Sollte gegen Sie wegen Besitzes oder Verbreitung von Kinderpornografie ermittelt werden, so sollten Sie sich unbedingt verteidigen lassen. Ich vertrete Sie bundesweit.</p>
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		<title>Sexueller Missbrauch durch pornographische Reden, § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB</title>
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		<pubDate>Sun, 27 Nov 2011 14:12:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alex</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht aktuell]]></category>

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		<description><![CDATA[Den wenigstens Menschen ist bekannt, dass eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs auch erfolgen kann, wenn kein körperlicher Kontakt zwischen Täter und Opfer stattgefunden hat. Besondere Probleme wirft die Tatbestandsalternative des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB auf. Nach dieser Alternative kann wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt werden, wer durch „pornographischen Darstellungen entsprechenden Reden“ auf ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Den wenigstens Menschen ist bekannt, dass eine Verurteilung wegen  sexuellen Missbrauchs auch erfolgen kann, wenn kein körperlicher Kontakt  zwischen Täter und Opfer stattgefunden hat.</p>
<p>Besondere Probleme  wirft die Tatbestandsalternative des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB auf. Nach  dieser Alternative kann wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt werden,  wer durch <em>„pornographischen Darstellungen entsprechenden Reden“</em> auf ein Kind <em>einwirkt</em>.</p>
<p>Das  OLG Dresden hat am 13.08.2009 entschieden, dass der Tatbestand  lediglich verlangt, dass die Reden pornographischen Darstellungen  entsprechen müssen. Eine Einschränkung des Tatbestandes auf  pornographisches Material im engsten Sinne sei nicht durchführbar, weil  es Reden an einer Verkörperung fehle. Die Beurteilung, ob Reden im  Einzelfalle den gesetzlichen Tatbestand erfüllten, sei wertend unter  Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes (Jugendschutz) zu  erfolgen.</p>
<p>Im Ausgangsfalle war der Angeklagte vom Amtsgericht  Dresden zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden.  Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Angeklagte zwei 11  Jahre alte Kinder gefragt: „Hast Du meinen Schwanz gesehen?“ und weiter  in Richtung des Mädchen geäußert: „Du hast bestimmt eine schöne Muschi.“  Durch die Äußerungen sein die Mädchen verstört gewesen und hätten  Alpträume gehabt.</p>
<p>Die Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg, sie wurde als unbegründet verworfen.</p>
<p>Sollt  gegen Sie wegen sexuellen Missbrauchs ermittelt werden, so sollten Sie  sich bereits im Ermittlungsverfahren professionell verteidigen lassen.  Frau Rechtsanwältin Braun vertritt Sie in Sexualstrafsachen im gesamten  Bundesgebiet.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH hebt Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs auf</title>
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		<pubDate>Wed, 23 Nov 2011 15:21:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alex</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Kindesmissbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[körperlichem Kontakt]]></category>
		<category><![CDATA[Sexueller Missbrauch]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 27. September 2011 hat der Bundesgerichtshof (Az. 4 StR 454/11) eine Verurteilung des Landgerichts Rostock wegen sexuellen Missbrauchs aufgehoben. Das Landgericht hatte den Angeklagten unter anderem wegen versuchten sexuellen Missbrauchs gem. § 176 Abs. 1 Fall 2, Abs. 6 Halbsatz 1, 23 Abs. 1, 22 StGB verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 27. September 2011 hat der Bundesgerichtshof (Az. 4  StR 454/11) eine Verurteilung des Landgerichts Rostock wegen sexuellen  Missbrauchs aufgehoben. Das Landgericht hatte den Angeklagten unter  anderem wegen versuchten sexuellen Missbrauchs gem. § 176 Abs. 1 Fall 2,  Abs. 6 Halbsatz 1, 23 Abs. 1, 22 StGB verurteilt.</p>
<p>Nach den  Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte eine Grundschülerin  auf der Straße aufgefordert, seinen Penis anzufassen.</p>
<p>Der BGH hat  entschieden, dass in dieser Aufforderung nur dann ein unmittelbares  Ansetzen zu Tat (und damit ein Versuch) zu sehen sei, wenn der  Angeklagte angenommen habe, dass es auf offener Straße zu sexuellen  Handlungen kommen werde. Dazu habe das Landegericht keine Feststellungen  getroffen, ein solcher Tatplan verstehe sich aber laut BGH nicht von  selbst.</p>
<p>Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Rostock zurückverwiesen worden.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Kooperation</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Nov 2011 09:50:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alex</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht aktuell]]></category>

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		<description><![CDATA[Frau Rechtsanwältin Alexandra Braun kooperiert mit: Rechtsanwalt Holger Hesterberg Heidestraße 3 82515 Wolfratshausen Tel./Fax: 08171/385503 Mobil:0177/8684263 Email: kanzlei@anwalthesterberg.de]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;">Frau Rechtsanwältin Alexandra Braun kooperiert mit:</p>
<p style="text-align: left;">
<p style="text-align: left;">Rechtsanwalt<br />
Holger Hesterberg<br />
Heidestraße 3<br />
82515 Wolfratshausen<br />
Tel./Fax: 08171/385503</p>
<p style="text-align: left;">Mobil:0177/8684263<br />
Email: kanzlei@anwalthesterberg.de</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>§ 184 b StGB &#8211; Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie</title>
		<link>http://www.alexandra-braun.de/%c2%a7-184-b-stgb-besitz-und-verbreitung-von-kinderpornographie/</link>
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		<pubDate>Mon, 24 Oct 2011 13:09:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alex</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht aktuell]]></category>

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		<description><![CDATA[Kinderpornographie, Posingbilder, Jugendpornographie, Ermittlungsverfahren]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der vergangenen Zeit hat es zahlreiche groß angelegte polizeiliche Operationen im Bereich Kinderpornographie gegeben, die zu zahlreichen Ermittlungsverfahren geführt haben.</p>
<p>Der Strafrahmen bei Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornographie beträgt drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Neben der hohen Straferwartung ist ein solches Verfahren für den Beschuldigten immer besonders unangenehm. Meistens erfährt der Beschuldigte von dem Verfahren gegen ihn erst dann, wenn Polizeibeamte mit einem Hausdurchsuchungsbefehl vor der Tür stehen.</p>
<p><strong>1. Wie sollte man sich im Falle einer Hausdurchsuchung verhalten?</strong></p>
<p>Sollte bei Ihnen eine Hausdurchsuchung stattfinden, so sollten Sie so schnell als möglich einen Strafverteidiger beauftragen. Unter Umständen kann der Rechtsanwalt an der Durchsuchung teilnehmen. In jedem Fall wird er die Rechtsmäßigkeit der Durchsuchung überprüfen. Sie selbst sollten während der Durchsuchung keine Abgaben zur Sache machen. Erst nach Akteneinsicht kann entschieden werden, ob eine Einlassung zur Sache sinnvoll ist.</p>
<p><strong>2. Kommt es zwingend zu einer Hauptverhandlung?</strong></p>
<p>Den meisten Beschuldigten ist daran gelegen, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Der Strafverteidiger wird daher durch Kontaktaufnahme zu Staatsanwaltschaft oder Gericht versuchen, einen solche – für den Beschuldigten extrem belastende Verhandlung – zu vermeiden. Oft lässt sich in einem solchen Gespräch erreichen, dass ein Strafbefehl beantragt wird oder das Verfahren eingestellt wird. Ob dies gelingt ist immer eine Frage des Einzelfalls und kann ohne Akteneinsicht nicht beurteilt werden.</p>
<p><strong>3. Kommt es zwangsläufig zu einer Verurteilung?</strong></p>
<p>Ob sich eine Verurteilung vermeiden lässt, kann nur nach Kenntnis aller Umstände beurteilt werden. Durch Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft kann unter Umständen erreicht werden, dass das Verfahren gegen Geldauflage (§ 153 a StPO) eingestellt wird. Ihr Verteidiger wird in geeigneten Fällen das Gespräch mit der Staatsanwaltschaft suchen und mit dieser über die Möglichkeit einer Einstellung sprechen.</p>
<p><strong>4. Wann sollte ein Strafverteidiger beauftragt werden?</strong></p>
<p>Sie sollten so schnell als möglich einen Strafverteidiger einschalten. Dieser wird zunächst Akteneinsicht beantragen und analysieren, welche Beweise gegen Sie vorliegen. Nach ausführlicher Akteneinsicht kann entschieden werden, ob eine Einlassung zur Sache erfolgen soll. Nach Akteneinsicht kann auch beurteilt werden, ob eine eventuelle Hausdurchsuchung rechtmäßig war. Bedenken Sie, dass die Weichen für ein Strafverfahren im Ermittlungsverfahren gestellt werden. Sie sollten daher mit der Beauftragung eines Anwalts nicht warten, bis Ihnen eine Anklageschrift zugestellt wird.</p>
<p><strong>5. Brauche ich einen Anwalt vor Ort?</strong></p>
<p>Grundsätzlich ist es nicht notwendig, einen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen. Dies gilt umso mehr, da in der Regel eine öffentliche Hauptverhandlung ja vermieden werden soll.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Verteidigung in Sexualstrafsachen</title>
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		<pubDate>Sat, 27 Aug 2011 12:08:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alex</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Kindesmissbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sexueller Missbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Strafanzeige]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[Verteidigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Als Rechtsanwältin werde ich immer wieder gefragt, wie ich Menschen verteidigen kann, denen ein Sexualdelikt vorgeworfen wird. Dazu kann ich nur sagen, dass ich zum einen nicht weiß, ob der Mandant die Tat wirklich begangen hat und zum anderen jeder Mensch einen Verteidiger verdient, der sich rückhaltlos für ihn einsetzt. Häufig stellt sich heraus, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Rechtsanwältin werde ich immer wieder gefragt, wie ich Menschen verteidigen kann, denen ein Sexualdelikt vorgeworfen wird. Dazu kann ich nur sagen, dass ich zum einen nicht weiß, ob der Mandant die Tat wirklich begangen hat und zum anderen jeder Mensch einen Verteidiger verdient, der sich rückhaltlos für ihn einsetzt. Häufig stellt sich heraus, dass zu Unrecht Vorwürfe erhoben wurden, etwa nach einer Trennung oder im Rahmen eines Scheidungsverfahrens.   Im Folgenden möchte ich einige wichtige Fragen kurz beantworten?</p>
<p><strong>1) Wie läuft ein Verfahren überhaupt ab?</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>In der Regel erfahren Sie von einem Verfahren gegen sich durch eine Vorladung von der Polizei zu einer Beschuldigtenvernehmung. Diesen Termin sollten Sie auf keinen Fall wahrnehmen, sondern von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch machen. Sofern Sie mich beauftragen, so werde ich den Termin zur Vernehmung für Sie absagen und der Polizei mitteilen, dass Sie zunächst keine Angaben zur Sache machen. Weiter werde ich Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen und nach Erhalt mit Ihnen den Inhalt ausführlich besprechen.   Je nach Lage des Falles schreibe ich für Sie eine Stellungnahme und nehme damit Einfluss auf den weiteren Verlauf des Verfahrens. Gegebenenfalls lässt sich durch eine Stellungnahme eine Anklage verhindern und das Verfahren kann eingestellt werden. Unter Umständen ist das Ziel auch, eine Hauptverhandlung zu vermeiden und einen Strafbefehl (ein schriftliches Urteil ohne mündliche Verhandlung) herbeizuführen.</p>
<p><strong>2) Was kann ein Verteidiger tun?</strong></p>
<p>Je nach Gestaltung des Falles habe ich verschiedene Möglichkeiten, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen. So kann ich Beweisanträge stellen, Nachvernehmungen von Zeugen anregen oder ein sogenanntes Glaubwürdigkeitsgutachten beantragen.  Was sinnvoll ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab. Unerlässlich ist in jedem Fall Akteneinsicht in die Ermittlungsakte. Nur ein Strafverteidiger erhält uneingeschränkte Einsicht in die Akte und kann so herausfinden, was Ihnen genau vorgeworfen wird und welche Ermittlungsergebnisse es bisher gibt.</p>
<p><strong>3) Wie schnell sollte ich einen Verteidiger beauftragen?</strong></p>
<p>Sobald Sie Kenntnis von dem Verfahren haben! Im Ermittlungsverfahren habe ich die besten Möglichkeiten, auf den Verlauf des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Sehen Sie davon ab, sich zunächst „selbst zu verteidigen“. Bei den empfindlichen Strafen, die im Bereich der Sexualstraftaten drohen, sollten Sie auf keinen Fall selbst irgendwelche Einlassungen abgeben.</p>
<p><strong><br />
</strong></p>
<p><strong>4) Kann ich einen Pflichtverteidiger bekommen?</strong></p>
<p>Ob ein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung vorliegt und ich Ihnen als Pflichtverteidigerin beigeordnet werden kann, hängt von dem genauen Tatvorwurf ab. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, beantrage ich meine Beiordnung als Pflichtverteidigerin.</p>
<p><strong><br />
</strong></p>
<p><strong>5) Mir wird sexueller Missbrauch von Kindern vorgeworfen. Ist die Tat nicht schon verjährt?</strong></p>
<p>Bei dem Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern gibt es eine Besonderheit bei der Verjährung.   Die Verjährung ruht bis zum 18. Lebensjahr der vermeintlichen Opfer. In der Regel kann das vermeintliche Opfer einer solchen Tat also bis zum 28. Lebensjahr Anzeige erstatten. Die Überprüfung, ob eine Tat verjährt ist, erfolgt durch mich bei jedem Mandat.</p>
<p><strong><br />
</strong></p>
<p><strong>6) Welche Verhaltensregeln sollte ich beachten?</strong></p>
<p>Sollte gegen Sie wegen eines Sexualdelikts ermittelt werden, so sollten Sie nicht mit Dritten über den Vorwurf reden. Als Ihre Verteidigerin unterliege ich der Schweigepflicht und kein Wort über das  Besprochene dringt nach Aussen. Dritte unterliegen in der Regel keiner Schweigepflicht und können über Gespräche mit Ihnen mit anderen Personen reden. Selbst im Falle einer Einstellung oder eines Freispruchs müssen Sie damit rechnen, dass „etwas hängen bleibt“. Oft kommt es zu erheblichen negativen Folgen im sozialen Umfeld.</p>
<p><strong><br />
</strong></p>
<p><strong>7) Brauche ich einen Anwalt vor Ort?</strong></p>
<p>Nicht zwingend. Ich verteidige im gesamten Bundesgebiet und in den Zeiten moderner Kommunikationsmittel ist ein ortsansässiger Anwalt nicht mehr nötig.</p>
<p>Ihre</p>
<p>Alexandra Braun</p>
<p>Rechtsanwältin/Strafverteidigerin</p>
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		<title>Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB</title>
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		<pubDate>Mon, 23 May 2011 08:49:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alex</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht aktuell]]></category>

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		<description><![CDATA[Die gefährliche Körperverletzung Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung ist in § 224 StGB geregelt. Es handelt sich um eine Qualifikation der einfachen Körperverletzung (§ 223 StGB), die Strafandrohung ist erheblich höher. Der Gesetzestext lautet wie folgt: (1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, 2. mittels einer Waffe oder eines [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!-- 		@page { margin: 2cm } 		P { margin-bottom: 0.21cm } 		TD P { margin-bottom: 0cm } --><strong>Die gefährliche Körperverletzung</strong></p>
<p>Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung ist in § 224 StGB geregelt. Es handelt sich um eine Qualifikation der einfachen Körperverletzung (§ 223 StGB), die Strafandrohung ist erheblich höher. Der Gesetzestext lautet wie folgt:</p>
<div id="gesetzestext" dir="ltr">
<p>(1) Wer die Körperverletzung</p>
<table border="0" cellspacing="0" cellpadding="2" width="511">
<col width="4"></col>
<col width="19"></col>
<col width="476"></col>
<tbody>
<tr>
<td width="4"></td>
<td width="19">1.</td>
<td width="476">durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen 				Stoffen,</td>
</tr>
<tr>
<td width="4"></td>
<td width="19">2.</td>
<td width="476">mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen 				Werkzeugs,</td>
</tr>
<tr>
<td width="4"></td>
<td width="19">3.</td>
<td width="476">mittels eines hinterlistigen Überfalls,</td>
</tr>
<tr>
<td width="4"></td>
<td width="19">4.</td>
<td width="476">mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder</td>
</tr>
<tr>
<td width="4"></td>
<td width="19">5.</td>
<td width="476">mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn 	Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei 	Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.</p>
<p>(2) Der Versuch ist strafbar.</p>
</div>
<p>Im Folgenden werden die einzelnen Tatbestandsalternativen kurz erläutert:</p>
<p><strong>1) § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB</strong></p>
<p>Unter Gift und anderen gesundheitsschädlichen Stoffe fallen auch heißes oder sehr kaltes Wasser, zerhacktes Metall oder zerstoßenes Glas. Es kommt darauf an, ob ein Stoff eine gesundheitsschädigende Wirkung entfalten kann, auch wenn man zunächst keine besondere Gefährlichkeit annimmt. Auch die Ansteckung mit dem HI-Virus ist von § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB umfasst, es kann auf infiziertes Blut oder Sperma abgestellt werden.</p>
<p>Es ist erforderlich, dass der gesundheitsschädliche Stoff dem Opfer beigebracht wurde. Darunter versteht man, dass der Täter den gesundheitsschädlichen Stoff oder das Gift so mit dem Körper des Opfers in Verbindung gebracht hat, dass der Stoff seine gesundheitsschädigende Wirkung entfalten kann. Unproblematisch ist dies der Fall, wenn ein Stoff ins Körperinnere gelangt (z.B. Gift in einem Getränk).</p>
<p><strong>2) § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB</strong></p>
<p>Unter einer Waffe versteht man eine nur Waffen im technischen Sinne, sprich Geräte, die dazu bestimmt sind, Verletzungen herbeizuführen. Erfasst sind also insbesondere Schusswaffen, Springmesser, Hieb- und Stoßwaffen. Bei Schusswaffen reicht es für eine Strafbarkeit aus, wenn der Täter die Munition griffbereit mit sich führt.</p>
<p>Unter „anderen gefährlichen Werkzeugen“ fallen Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit oder nach der Art der Verwendung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Dies können Gegenstände sein, die bereits objektiv gefährlich sind (z.B. ein Knüppel) oder auch an sich ungefährliche Gegenstände sein. So wird ein Bleistift, wenn er ins Auge des Opfers gestoßen wird, ein gefährliches Werkzeug. Auch ein Tier kann ein gefährliches Werkzeug sein (Hund, der auf einen Menschen gehetzt wird).</p>
<p>Der häufigste Fall des gefährlichen Werkzeugs wird der Schuh am Fuß eines Täters sein. Regelmäßig wird bei Tritten gegen ein Opfer eine gefährliche Körperverletzung angeklagt, zumindest dann, wenn der Täter Schuhe getragen hat. Es wird hier letztlich darauf ankommen, um was für Schuhe es sich handelte und gegen welche Körperteile des Opfers getreten wurde.</p>
<p><strong>3) § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB</strong></p>
<p>Ein hinterlistiger Überfall liegt vor, wenn der Täter seine wahren Absichten planmäßig und berechnend verdeckt und so die Abwehr des Opfers erschwert. Diese Tatbestandsalternative liegt beispielsweise vor, wenn der Täter sich versteckt oder dem Opfer auflauert. Ein bloßer Angriff von hinten wird allerdings nicht ausreichend sein, um einen hinterlistigen Überfall anzunehmen.</p>
<p><strong>4) § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB</strong></p>
<p>Eine Körperverletzung ist mit einem anderen gemeinschaftlich begangen, wenn mindestens zwei Personen durch einverständliches, aktives Handeln so zusammenwirken, dass sie dem Opfer am Tatort unmittelbar gegenüberstehen. Grund für die Strafschärfung ist die erhöhte Gefährlichkeit für das Opfer, welches in durch mehrere Täter eingeschüchtert wird und sich schwerer verteidigen kann.</p>
<p><strong>5) § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB</strong></p>
<p>Eine das Leben gefährdende Behandlung liegt vor, wenn das Verhalten des Täters nach den Umständen des konkreten Falles abstrakt geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen. Es muss keine konkrete Lebensgefahr für das Opfer vorliegen. Beispiele sind Tritte gegen den Kopf eines Menschen oder Messerstiche in den Brustbereich.</p>
<p><strong>Wichtig:</strong></p>
<p>Der gesetzliche Strafrahmen sieht für eine gefährliche Körperverletzung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Sie sollten sich unbedingt von einem Anwalt für Strafrecht verteidigen lassen, wenn Ihnen eine gefährliche Körperverletzung vorgeworfen wird und den Anwalt so früh als möglich einschalten.</p>
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