23. November 2011

BGH hebt Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs auf

Mit Urteil vom 27. September 2011 hat der Bundesgerichtshof (Az. 4 StR 454/11) eine Verurteilung des Landgerichts Rostock wegen sexuellen Missbrauchs aufgehoben. Das Landgericht hatte den Angeklagten unter anderem wegen versuchten sexuellen Missbrauchs gem. § 176 Abs. 1 Fall 2, Abs. 6 Halbsatz 1, 23 Abs. 1, 22 StGB verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte eine Grundschülerin auf der Straße aufgefordert, seinen Penis anzufassen.

Der BGH hat entschieden, dass in dieser Aufforderung nur dann ein unmittelbares Ansetzen zu Tat (und damit ein Versuch) zu sehen sei, wenn der Angeklagte angenommen habe, dass es auf offener Straße zu sexuellen Handlungen kommen werde. Dazu habe das Landegericht keine Feststellungen getroffen, ein solcher Tatplan verstehe sich aber laut BGH nicht von selbst.

Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Rostock zurückverwiesen worden.

2. November 2011

Kooperation

Frau Rechtsanwältin Alexandra Braun kooperiert mit:

Rechtsanwalt
Holger Hesterberg
Heidestraße 3
82515 Wolfratshausen
Tel./Fax: 08171/385503

Mobil:0177/8684263
Email: kanzlei@anwalthesterberg.de

24. Oktober 2011

§ 184 b StGB – Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie

In der vergangenen Zeit hat es zahlreiche groß angelegte polizeiliche Operationen im Bereich Kinderpornographie gegeben, die zu zahlreichen Ermittlungsverfahren geführt haben.

Der Strafrahmen bei Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornographie beträgt drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Neben der hohen Straferwartung ist ein solches Verfahren für den Beschuldigten immer besonders unangenehm. Meistens erfährt der Beschuldigte von dem Verfahren gegen ihn erst dann, wenn Polizeibeamte mit einem Hausdurchsuchungsbefehl vor der Tür stehen.

1. Wie sollte man sich im Falle einer Hausdurchsuchung verhalten?

Sollte bei Ihnen eine Hausdurchsuchung stattfinden, so sollten Sie so schnell als möglich einen Strafverteidiger beauftragen. Unter Umständen kann der Rechtsanwalt an der Durchsuchung teilnehmen. In jedem Fall wird er die Rechtsmäßigkeit der Durchsuchung überprüfen. Sie selbst sollten während der Durchsuchung keine Abgaben zur Sache machen. Erst nach Akteneinsicht kann entschieden werden, ob eine Einlassung zur Sache sinnvoll ist.

2. Kommt es zwingend zu einer Hauptverhandlung?

Den meisten Beschuldigten ist daran gelegen, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Der Strafverteidiger wird daher durch Kontaktaufnahme zu Staatsanwaltschaft oder Gericht versuchen, einen solche – für den Beschuldigten extrem belastende Verhandlung – zu vermeiden. Oft lässt sich in einem solchen Gespräch erreichen, dass ein Strafbefehl beantragt wird oder das Verfahren eingestellt wird. Ob dies gelingt ist immer eine Frage des Einzelfalls und kann ohne Akteneinsicht nicht beurteilt werden.

3. Kommt es zwangsläufig zu einer Verurteilung?

Ob sich eine Verurteilung vermeiden lässt, kann nur nach Kenntnis aller Umstände beurteilt werden. Durch Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft kann unter Umständen erreicht werden, dass das Verfahren gegen Geldauflage (§ 153 a StPO) eingestellt wird. Ihr Verteidiger wird in geeigneten Fällen das Gespräch mit der Staatsanwaltschaft suchen und mit dieser über die Möglichkeit einer Einstellung sprechen.

4. Wann sollte ein Strafverteidiger beauftragt werden?

Sie sollten so schnell als möglich einen Strafverteidiger einschalten. Dieser wird zunächst Akteneinsicht beantragen und analysieren, welche Beweise gegen Sie vorliegen. Nach ausführlicher Akteneinsicht kann entschieden werden, ob eine Einlassung zur Sache erfolgen soll. Nach Akteneinsicht kann auch beurteilt werden, ob eine eventuelle Hausdurchsuchung rechtmäßig war. Bedenken Sie, dass die Weichen für ein Strafverfahren im Ermittlungsverfahren gestellt werden. Sie sollten daher mit der Beauftragung eines Anwalts nicht warten, bis Ihnen eine Anklageschrift zugestellt wird.

5. Brauche ich einen Anwalt vor Ort?

Grundsätzlich ist es nicht notwendig, einen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen. Dies gilt umso mehr, da in der Regel eine öffentliche Hauptverhandlung ja vermieden werden soll.

27. August 2011

Verteidigung in Sexualstrafsachen

Als Rechtsanwältin werde ich immer wieder gefragt, wie ich Menschen verteidigen kann, denen ein Sexualdelikt vorgeworfen wird. Dazu kann ich nur sagen, dass ich zum einen nicht weiß, ob der Mandant die Tat wirklich begangen hat und zum anderen jeder Mensch einen Verteidiger verdient, der sich rückhaltlos für ihn einsetzt. Häufig stellt sich heraus, dass zu Unrecht Vorwürfe erhoben wurden, etwa nach einer Trennung oder im Rahmen eines Scheidungsverfahrens. Im Folgenden möchte ich einige wichtige Fragen kurz beantworten?

1) Wie läuft ein Verfahren überhaupt ab?

In der Regel erfahren Sie von einem Verfahren gegen sich durch eine Vorladung von der Polizei zu einer Beschuldigtenvernehmung. Diesen Termin sollten Sie auf keinen Fall wahrnehmen, sondern von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch machen. Sofern Sie mich beauftragen, so werde ich den Termin zur Vernehmung für Sie absagen und der Polizei mitteilen, dass Sie zunächst keine Angaben zur Sache machen. Weiter werde ich Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen und nach Erhalt mit Ihnen den Inhalt ausführlich besprechen. Je nach Lage des Falles schreibe ich für Sie eine Stellungnahme und nehme damit Einfluss auf den weiteren Verlauf des Verfahrens. Gegebenenfalls lässt sich durch eine Stellungnahme eine Anklage verhindern und das Verfahren kann eingestellt werden. Unter Umständen ist das Ziel auch, eine Hauptverhandlung zu vermeiden und einen Strafbefehl (ein schriftliches Urteil ohne mündliche Verhandlung) herbeizuführen.

2) Was kann ein Verteidiger tun?

Je nach Gestaltung des Falles habe ich verschiedene Möglichkeiten, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen. So kann ich Beweisanträge stellen, Nachvernehmungen von Zeugen anregen oder ein sogenanntes Glaubwürdigkeitsgutachten beantragen. Was sinnvoll ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab. Unerlässlich ist in jedem Fall Akteneinsicht in die Ermittlungsakte. Nur ein Strafverteidiger erhält uneingeschränkte Einsicht in die Akte und kann so herausfinden, was Ihnen genau vorgeworfen wird und welche Ermittlungsergebnisse es bisher gibt.

3) Wie schnell sollte ich einen Verteidiger beauftragen?

Sobald Sie Kenntnis von dem Verfahren haben! Im Ermittlungsverfahren habe ich die besten Möglichkeiten, auf den Verlauf des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Sehen Sie davon ab, sich zunächst „selbst zu verteidigen“. Bei den empfindlichen Strafen, die im Bereich der Sexualstraftaten drohen, sollten Sie auf keinen Fall selbst irgendwelche Einlassungen abgeben.


4) Kann ich einen Pflichtverteidiger bekommen?

Ob ein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung vorliegt und ich Ihnen als Pflichtverteidigerin beigeordnet werden kann, hängt von dem genauen Tatvorwurf ab. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, beantrage ich meine Beiordnung als Pflichtverteidigerin.


5) Mir wird sexueller Missbrauch von Kindern vorgeworfen. Ist die Tat nicht schon verjährt?

Bei dem Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern gibt es eine Besonderheit bei der Verjährung. Die Verjährung ruht bis zum 18. Lebensjahr der vermeintlichen Opfer. In der Regel kann das vermeintliche Opfer einer solchen Tat also bis zum 28. Lebensjahr Anzeige erstatten. Die Überprüfung, ob eine Tat verjährt ist, erfolgt durch mich bei jedem Mandat.


6) Welche Verhaltensregeln sollte ich beachten?

Sollte gegen Sie wegen eines Sexualdelikts ermittelt werden, so sollten Sie nicht mit Dritten über den Vorwurf reden. Als Ihre Verteidigerin unterliege ich der Schweigepflicht und kein Wort über das Besprochene dringt nach Aussen. Dritte unterliegen in der Regel keiner Schweigepflicht und können über Gespräche mit Ihnen mit anderen Personen reden. Selbst im Falle einer Einstellung oder eines Freispruchs müssen Sie damit rechnen, dass „etwas hängen bleibt“. Oft kommt es zu erheblichen negativen Folgen im sozialen Umfeld.


7) Brauche ich einen Anwalt vor Ort?

Nicht zwingend. Ich verteidige im gesamten Bundesgebiet und in den Zeiten moderner Kommunikationsmittel ist ein ortsansässiger Anwalt nicht mehr nötig.

Ihre

Alexandra Braun

Rechtsanwältin/Strafverteidigerin

23. Mai 2011

Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB

Die gefährliche Körperverletzung

Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung ist in § 224 StGB geregelt. Es handelt sich um eine Qualifikation der einfachen Körperverletzung (§ 223 StGB), die Strafandrohung ist erheblich höher. Der Gesetzestext lautet wie folgt:

(1) Wer die Körperverletzung

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Im Folgenden werden die einzelnen Tatbestandsalternativen kurz erläutert:

1) § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Unter Gift und anderen gesundheitsschädlichen Stoffe fallen auch heißes oder sehr kaltes Wasser, zerhacktes Metall oder zerstoßenes Glas. Es kommt darauf an, ob ein Stoff eine gesundheitsschädigende Wirkung entfalten kann, auch wenn man zunächst keine besondere Gefährlichkeit annimmt. Auch die Ansteckung mit dem HI-Virus ist von § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB umfasst, es kann auf infiziertes Blut oder Sperma abgestellt werden.

Es ist erforderlich, dass der gesundheitsschädliche Stoff dem Opfer beigebracht wurde. Darunter versteht man, dass der Täter den gesundheitsschädlichen Stoff oder das Gift so mit dem Körper des Opfers in Verbindung gebracht hat, dass der Stoff seine gesundheitsschädigende Wirkung entfalten kann. Unproblematisch ist dies der Fall, wenn ein Stoff ins Körperinnere gelangt (z.B. Gift in einem Getränk).

2) § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Unter einer Waffe versteht man eine nur Waffen im technischen Sinne, sprich Geräte, die dazu bestimmt sind, Verletzungen herbeizuführen. Erfasst sind also insbesondere Schusswaffen, Springmesser, Hieb- und Stoßwaffen. Bei Schusswaffen reicht es für eine Strafbarkeit aus, wenn der Täter die Munition griffbereit mit sich führt.

Unter „anderen gefährlichen Werkzeugen“ fallen Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit oder nach der Art der Verwendung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Dies können Gegenstände sein, die bereits objektiv gefährlich sind (z.B. ein Knüppel) oder auch an sich ungefährliche Gegenstände sein. So wird ein Bleistift, wenn er ins Auge des Opfers gestoßen wird, ein gefährliches Werkzeug. Auch ein Tier kann ein gefährliches Werkzeug sein (Hund, der auf einen Menschen gehetzt wird).

Der häufigste Fall des gefährlichen Werkzeugs wird der Schuh am Fuß eines Täters sein. Regelmäßig wird bei Tritten gegen ein Opfer eine gefährliche Körperverletzung angeklagt, zumindest dann, wenn der Täter Schuhe getragen hat. Es wird hier letztlich darauf ankommen, um was für Schuhe es sich handelte und gegen welche Körperteile des Opfers getreten wurde.

3) § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Ein hinterlistiger Überfall liegt vor, wenn der Täter seine wahren Absichten planmäßig und berechnend verdeckt und so die Abwehr des Opfers erschwert. Diese Tatbestandsalternative liegt beispielsweise vor, wenn der Täter sich versteckt oder dem Opfer auflauert. Ein bloßer Angriff von hinten wird allerdings nicht ausreichend sein, um einen hinterlistigen Überfall anzunehmen.

4) § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB

Eine Körperverletzung ist mit einem anderen gemeinschaftlich begangen, wenn mindestens zwei Personen durch einverständliches, aktives Handeln so zusammenwirken, dass sie dem Opfer am Tatort unmittelbar gegenüberstehen. Grund für die Strafschärfung ist die erhöhte Gefährlichkeit für das Opfer, welches in durch mehrere Täter eingeschüchtert wird und sich schwerer verteidigen kann.

5) § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB

Eine das Leben gefährdende Behandlung liegt vor, wenn das Verhalten des Täters nach den Umständen des konkreten Falles abstrakt geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen. Es muss keine konkrete Lebensgefahr für das Opfer vorliegen. Beispiele sind Tritte gegen den Kopf eines Menschen oder Messerstiche in den Brustbereich.

Wichtig:

Der gesetzliche Strafrahmen sieht für eine gefährliche Körperverletzung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Sie sollten sich unbedingt von einem Anwalt für Strafrecht verteidigen lassen, wenn Ihnen eine gefährliche Körperverletzung vorgeworfen wird und den Anwalt so früh als möglich einschalten.

13. Mai 2011

Alkohol am Steuer und die Folgen

Wenn gegen Sie wegen Alkohols am Steuer ermittelt wird, dann ist Ihnen eine Frage besonders wichtig: „Wie lange ist der Führerschein weg?” Diese Frage hängt maßgeblich davon ab, ob eine Straftat oder nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Entscheiden für die Frage sind bestimmte Grenzwerte, die in diesem Artikel erörtert werden.

Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und höher sind Sie absolut fahruntüchtig. Das heißt, dass Sie keine Ausfallerscheinungen gehabt haben müssen, um bestraft zu werden. Sie können also absolut sicher gefahren sein, bestraft werden Sie trotzdem. Ihnen droht eine Haftstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Zudem erfolgt ein Entzug der Fahrerlaubnis und es werden sieben Punkte in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen. Wie lange Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles (Ersttäter oder Wiederholungstäter, Umstände der Fahrt etc.) ab.

Relativ fahruntüchtig sind Sie bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 bis 1,1 Promille. Für eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr muss neben der Alkoholisierung ein alkoholbedingter Fahrfehler aufgetreten sein. Typische Fahrfehler sind z.B. das Fahren von Schlangenlinien, Kurvenschneiden etc. Kann Ihnen ein solcher Fahrfehler nachgewiesen werden, so drohen wie oben geschilderten Konsequenzen. Für die Verteidigung finden sich hier oft Anhaltspunkte, da nicht jede Auffälligkeit beim Führen eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss ein alkoholbedingter Fahrfehler ist. Häufig lässt sich eine Einstellung des Verfahrens erreichen.

Sollten Sie eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 bis 1,1 Promille gehabt haben und keine Ausfallerscheinungen gezeigt haben, so liegt lediglich eine Ordnungswidrigkeit vor. Es drohen eine Geldbuße und ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten. Ein Ersttäter wird in der Regel eine Geldbuße von etwa vierhundert Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Es werden zudem vier Punkte in der Verkehrszentralregister eingetragen.

Ein weiterer wichtiger Wert ist die Grenze von 1,6 Promille. Bei Überschreitung dieses Wertes wird regelmäßig von der Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Die MPU ist ohne einen entsprechenden Vorbereitungskurs praktisch nicht zu bestehen.

Sollte gegen Sie wegen einer Trunkenheitsfahrt ermittelt werden, so sollten Sie sich nicht selbst zur Sache äußern. Sollte man Sie bitten zu pusten, so machen Sie es nicht und verweigern Sie die Zustimmung zu einer Blutprobenentnahme. Bedenken Sie, dass Sie sich nicht selbst belasten müssen.

24. April 2011

Sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 StGB

Bei dem Tatbestand des sexuellen Mussbrauchs (§ 176 StGB) handelt es sich um eines der am häufigsten registrierten Sexualdelikte. Höhere Verurteilungzahlen finden ich nur bei der Verbreitung pornografischer Schriften und der sexuellen Nötigung. Die Strafen sind empfindlich.

Nach herrschender Meinung soll der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern sowie die Entwicklung der sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit von Kindern schützen.

Anwendungsbereich:

Der Anwendungsbereich des § 176 StGB umfasst aufseiten des Tatopfers nur Kinder. Dabei handelt es sich nach der Legaldefinition in dem Paragrafen um Personen unter 14 Jahren. Es kommt für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht darauf an, ob das Kind die sexuelle Natur einer tatbestandlichen Handlung überhaupt wahrnimmt.

Tathandlungen:

1. Tathandlungen mit körperlichem Kontakt

a) Körperlicher Kontakt zwischen Täter und Opfer, § 176 Abs. 1 StGB

Kommt es zu einem körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer, so sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vor. Die Erheblichkeitsschwelle des körperlichen Kontakts liegt bei diesem Tatbestand erheblich niedriger als bei Erwachsenen. Andererseits kann es im Umgang mit Kindern zu Körperkontakten kommen, bei denen nicht klar ist, ob ein sexueller Einschlag vorhanden ist oder nicht. Die Frage kann nur im Einzelfall beantwortet werden. Ein Greifen unter den Rock oder ein Kuss auf die Wange reichen nach der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres aus, um eine Verwirklichung des § 176 Abs. 1 StGB anzunehmen.

Handlungen des Kindes an dem Täter werden nach dem Gesetz gleichgestellt. Es ist daher egal, von wem die Initiative zu körperlichem Kontakt erfolgt ist. Allerdings genügt ein passives Dulden des Täters nicht, es muss zu einer Ermunterung gekommen sein.

b) Bestimmen zu Handlungen mit Dritten, § 176 Abs. 2 StGB

Bei dieser Tatbestandsalternative muss der Täter das Kind dazu bestimmen, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt. Es muss also zu einem körperlichen Kontakt gekommen sein, wobei nicht erforderlich ist, dass der Täter während der sexuellen Handlung des Kindes an dem Dritten anwesend ist. Es ist weiter nicht von Bedeutung, ob sich der Dritte strafbar gemacht hat oder nicht.

2. Tathandlungen ohne körperlichen Kontakt

Die Tathandlungen, bei denen es nicht zu einem körperlichen Kontakt kommt, sind in § 176 Abs. 4 StGB geregelt. Die Strafandrohung im Gesetz reicht von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

a) Sexuelle Handlungen vor einem Kind, § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB

Für diese Tatbestandsalternative ist erforderlich, dass der Täter an sich selbst oder einem Dritten sexuelle Handlung aktiv vornimmt. Dabei ist umstritten, ob das Kind bei den vorgenommen sexuellen Handlungen körperlich anwesend sein muss. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass es ausreicht, wenn das Kind die Handlungen des Täters über das Internet zeitgleich am Bildschirm mitverfolgen kann. Nach dieser Entscheidung ist sogenannter Camsex mit Kindern nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB strafbar.

Erforderlich ist weiter, dass das Kind den Vorgang wahrnimmt, wobei es sich der sexuellen Bedeutung nicht bewusst sein muss.

b) Bestimmen zu sexuellen Handlungen, § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB

Dieser Tatbestand setzt voraus, dass der Täter das Kind dazu bestimmt, sexuelle Handlungen vorzunehmen. Bei den Handlungen des Kindes sind solche nicht ausreichend, die nur für den Täter – und nicht objektiv – sexualbezogen sind, wie z.B. nackt baden. Stets erfasst sind Masturbationshandlungen, zu denen das Kind bestimmt wird. Auch das bloße Posieren des Kindes ist ausreichend.

Räumliche Nähe zwischen Täter und Opfer ist nicht erforderlich, es genügt eine optische oder akustische Übertragung oder Videoaufzeichnung.

c) Einwirken durch Schriften, § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB

Objektives Merkmal des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB ist das Einwirken durch Schriften. Umstritten ist weiterhin, ob es sich bei chatrooms im Internet um „Schriften“ handelt. Es dürfte dabei auf die konkrete technische Umsetzung des chatrooms ankommen.

In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, das der Täter die Absicht hat, das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen. Zur Umsetzung dieser Absicht muss es jedoch nicht gekommen sein.

d) Vorzeigen pornografischer Inhalte, § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB

Das Einwirken in dieser Tatbestandsalternative muss durch Abbildungen, Darstellung oder Tonträger erfolgen, wobei im Falle eines visuellen Einwirkens erforderlich ist, dass eine Abbildung vorhanden ist. Nicht bebilderte Schriften sind nicht ausreichend.

Sollte gegen Sie wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern ermittelt werden, so sollten Sie unbedingt die Hilfe eines Anwalts für Strafrecht in Anspruch nehmen. Die Strafandrohungen sind zum einen erheblich und zum anderen ist die Rechtsprechung zu den einzelnen Tatabestandsalternativen umfangreich. Sofern Sie eine Vorladung zur Polizei erhalten, kontaktieren Sie umgehend einen Anwalt. Zunächst wird dieser Akteneinsicht nehmen und dann das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen.

22. Februar 2011

Wer als Strafverteidiger tätig ist, wird regelmäßig gefragt, wie er denn in Sexualstrafverfahren verteidigen könne. Besonderes Unverständnis besteht insbesondere dann, wenn es um den Vorwurf des sexuellen Kindesmissbrauchs geht. Hierzu ist anzumerken, dass es grundsätzlich Aufgabe eines Strafverteidigers ist, den Mandanten bestmöglich zu verteidigen und einen fairen Prozess zu ermöglichen. Zudem ist davon auszugehen, dass ca. 10% der Strafanzeigen im Bereich der Sexualdelikte unberechtigt sind. Zu Unrecht verurteilt zu werden kann dabei die gesamte Existenz eines Menschen vernichten. Im Folgenden möchte ich einige Fragen zu dem Bereich der Verteidigung gegen den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs beantworten.

1) Welche Strafen drohen bei sexuellem Missbrauch von Kindern?

Die Strafen sind empfindlich. Bei sexuellem Missbrauch nach § 176 Abs. 1 StGB droht eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten. Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe beträgt 10 Jahre. Bei schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 a Abs. 1 StGB droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Sollte die Tathandlung mit einem Eindringen in den Körper verbunden sein (§ 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB), so beträgt die Mindeststrafe Freiheitstrafe nicht unter zwei Jahren. Da nur Freiheitsstrafen von nicht mehr als zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden können, steht hier ein Gefängnisaufenthalt bevor.

2) Kommt es zwingend zu einer Hauptverhandlung?

Es kommt hierbei auf den Einzelfall an. Je nach Fallgestaltung kann eine Einstellung wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts in Betracht kommen. Hierzu muss zunächst die Akte ausgewertet werden. Regelmäßig wird der Verteidiger bei einer unzutreffenden Strafanzeige dann eine Stellungnahme abgeben und Einstellung des Verfahrens beantragen.

3) Was kann ein Verteidiger tun?

Bei dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs kommen verschiedene Anträge und Verteidigungsstrategien infrage. Häufig wird ein sogenanntes Glaubwürdigkeitsgutachten beantragt. Durch ein solches Gutachten soll überprüft werden, ob die Angaben der Anzeigenerstatterin zutreffen. Zudem kann ein Sachverständigengutachten beantragt werden oder es kann in bestimmten Fällen Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung gegen die Anzeigenerstatterin gestellt werden.

4) Wie sollte ich mich verhalten, wenn gegen mich wegen sexuellen Missbrauchs ermittelt wird?

Sie sollten so schnell wie möglich einen Anwalt aufsuchen. Das Verhalten im Ermittlungsverfahren ist von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens. Gegenüber der Polizei sollten Sie keine Angaben zur Sache machen. Selbst wenn Sie meinen, die Dinge klären zu können, so wird dies meist nicht klappen. Die Polizei ist in diesem Fall nicht Ihr Freund und Helfer. Weiter sollten Sie über den Vorwurf auch im Bekanntenkreis schweigen. Selbst wenn Sie freigesprochen werden oder das Verfahren eingestellt wird, so bleibt in der Regel ein Makel zurück. Sätze wie “Da wird schon was dran gewesen sein” oder “Er wurde nur aus Mangel an Beweisen freigesprochen” sind an der Tagesordnung.

5) Wie geht ein Verteidiger vor?

Zunächst wird in einem ersten Gespräch erörtert werden, welche Umstände zu der Anzeige geführt haben. Ihnen werden Verhaltensregeln an die Hand gegeben und der Verteidiger wird Akteneinsicht beantragen. Nach Erhalt der Akte wird der Inhalt ausgewertet und die Angaben der Anzeigenerstatterin auf Widersprüche oder Unglaubwürdigkeit untersucht. Gegebenenfalls wird sich der Verteidiger eine Videovernehmung der Anzeigenerstatterin ansehen.

6) Ist es sinnvoll eine Frau als Verteidigerin zu beauftragen?

Häufig sind im Bereich der Sexualdelikte Richterinnen und Staatsanwältinnen tätig. In der Regel ist auch das vermeintliche Opfer weiblich. Der Angeklagte sieht sich dann einer weiblichen Übermacht gegenüber. Eine Verteidigerin kann hier sinnvoll sein, da sich die Situation dadurch bessern kann. Da ich gelegentlich in diesem Deliktsbereich als Nebenklagevertreterin tätig bin, kenne ich zudem auch das Vorgehen der “anderen Seite”.

7) Bekomme ich einen Pflichtverteidiger?

Häufig wird in Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs ein Fall der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO) vorliegen und Ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Insbesondere ist dies der Fall. wenn eine Freiheistrafe von mindestens einem Jahr droht oder die Anzeigenerstatterin einen Rechtsanwalt als Nebenklagevertreterin hat.

Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040 – 35709790
Mail: kanzlei@verteidigerin-braun.de
Homepage: www.verteidigerin-braun.de

12. Januar 2011

Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie

In den letzten Jahren und Monaten wird im Bereich Verbreitung und Besitz von Kinderpornografie (§ 184 b Strafgesetzbuch) vermehrt ermittelt. Im Rahmen zahlreicher Ermittlungsaktionen im Internet sind viel Menschen in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten. Die Strafen sind empfindlich!

Im Folgenden möchte ich einige Fragen kurz beantworten.

1. Was droht an Strafe?

Der Strafrahmen im Gesetz liegt bei Besitz von Kinderpornografie bei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Bei Verbreitung von Kinderpornografie beträgt der Strafnahmen nach dem Gesetz Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Welche Strafe konkret droht, hängt von vielen Faktoren (Nachtatverhalten, Qualität der Bilder etc.) ab.

2. Kommt es zwingend zu einer Hauptverhandlung?

Eine öffentliche Verhandlung – eventuell mit Presse auf der Zuschauerbank – wollen Mandanten in der Regel unbedingt vermeiden. Ob es zu einer mündlichen Verhandlung kommt, ist eine Frage des jeweiligen Falles. Der Verteidiger kann versuchen, das Verfahren durch eine Einstellung oder durch Anregung des Strafbefehlsverfahrens zu beenden.

3. Kann mir ein Strafverteidiger überhaupt helfen?

Ja. Insbesondere steht nur dem Verteidiger ein umfassendes Recht auf Akteneinsicht zu. Nur nach Akteneinsicht kann eine optimale Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Zudem kann der Verteidiger versuchen, im Gespräch mit Staatsanwaltschaft oder Gericht bestimmte Ziele (z.B. Einstellung des Verfahrens) zu erreichen. Alleine werden Sie diese Ziele keinesfalls erreichen können. Sie sollten daher in einem möglichst frühen Stadium des Verfahrens einen Verteidiger beauftragen.

4. Die Polizei kommt zu einer Hausdurchsuchung, was mache ich?

In der Regel erfahren Beschuldigte von dem Verfahren gegen Sie dadurch, dass die Polizei mit einem Hausdurchsuchungsbefehl vor der Tür steht. Während der Durchsuchung sollten Sie keinesfalls Angaben durch Sache machen. Bleiben Sie ruhig, lassen Sie sich eine Kopie des Durchsuchungsbefehls und des Beschlagnahmeverzeichnisses aushändigen und kontaktieren Sie so schnell wie möglich einen Strafverteidiger. Dieser kann die Rechtmäßigkeit der Hausdurchsuchung überprüfen und Akteneinsicht beantragen.

5. Was fällt alles unter Kinderpornografie?

Grundsätzlich sind kinderpornografische Bilder alle die, die eine sexuelle Handlung von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben. Strafbar sind auch sogenannte Posingbilder (Bilder von Kindern in sexuell aufreizenden Posen).

6. Kommt es zwangsläufig zu einer Vorstrafe?

Entscheiden für diese Frage ist der Einzelfall. In bestimmten Fällen kommt eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage in Betracht. Dies wird in der Regel nur bei Besitz von kinderpornografischen Bildern und nicht bei Verbreiten in Betracht kommen.

Besonderes Augenmerk sollte auf das erweiterte Führungszeugnis gelegt werden.

7. Was ist Verbreiten von Kinderpornografie?

Die Verbreitung ist in zahlreichen Varianten denkbar. Meist handelt es sich um eine Verbreitung im Internet im Wege des filesharings oder in speziellen Tauschbörsen.

8. Wird mir im Falle einer Verurteilung gekündigt werden?

Sie müssen damit rechnen, dass ein Strafverfahren wegen des Besitzes von Kinderpornografie auch arbeitsrechtliche Folgen hat. Dies gilt natürlich insbesondere dann, wenn Sie beruflich mit Kindern arbeiten oder wenn Sie auf Ihrem PC am Arbeitsplatz Bilder gespeichert haben.

9. Ist schon das Betrachten von Kinderpornografie strafbar?

Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem Revisionsurteil vom 15.02.2010 entschieden, dass sich ein Internetnutzer, der kinderpornografische Bilder ansieht, nach § 184 b Abs. 4 StGB strafbar mache. Es sei -so das Gericht- für die Strafbarkeit nicht erforderlich, dass der Internetnutzer Daten auf seinem Rechner speichern wolle oder Kenntnis von einer automatischen Abspeicherung habe. Für den Besitz sei es ausreichend, wenn der Nutzer gewollt und bewusst eine Seite aufrufe und sich die Bilder ansehe.

10. Wie schnell sollte ich einen Anwalt beauftrage?

So schnell es geht! Im Ermittlungsverfahren werden die Weichen für ein eventuelles späteres Hauptverfahren gestellt.

2. Januar 2011

Diebstahl und die Folgen

Wenn Ihnen Diebstahl vorgeworfen wird, sollten Sie den Vorwurf nicht auf die leichte Schulter nehmen. Im Folgenden möchte ich Ihnen einige Informationen geben, mit welchen Konsequenzen Sie rechnen müssen, wenn Sie wegen Diebstahls strafrechtlich verfolgt werden.

1. Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht?

Zunächst ist für die Rechtsfolgen entscheidend, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt. Sofern Sie älter als 21 Jahre sind, so wird immer Erwachsenenstrafrecht angewandt. Bei Menschen zwischen 14 und 18 Jahren kommt dagegen Jugendstrafrecht zur Anwendung.

Bei sogenannten Heranwachsenden, die sind Menschen zwischen 18 und 21 Jahren, ist die Frage, on Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird. Wenn der Heranwachsende einem Jugendlichen von seiner Persönlichkeit einem Jugendlichen gleichsteht oder es sich um eine jugendtypische Tat handelt, so wird nach Jugendstrafrecht verfahren. In der Praxis wird bei Diebstählen durch Heranwachsende meist Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen,

In der Regel werden die Eltern mitbekommen, dass gegen den Jugendlichen ermittelt wird. Etwaige Schreiben der Polizei werden nämlich an die Erziehungsberechtigten gesandt, sodass sich das Verfahren meist nicht geheim halten lässt.

2. Vorladung zur Polizei – was tun?

Nach einem Diebstahl werden Sie entweder einen schriftlichen Anhörungsbogen von der Polizei bekommen oder zu einer Vernehmung vorgeladen werden.

In einem Anhörungsbogen müssen Sie lediglich Angaben zur Person machen, also Name, Adresse, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf etc. machen, zur Sache selbst müssen – und sollten – Sie sich nicht äußern.

Zu einem Termin zur Vernehmung müssen Sie ebenfalls nicht erscheinen, dies kann Ihnen auch nicht zum Nachteil gereichen. Als Beschuldigter ist das Recht zu schweigen eines der wichtigsten Rechte, Sie sollten davon Gebrauch machen.

Sollten Sie einen Anhörungsbogen oder eine Vorladung bekommen haben, so ist es regelmäßig sinnvoll, durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen zu lassen und mit diesem das weitere Vorgehen zu besprechen. Mit einer vermeintlich schlauen Aussage bei der Polizei haben sich schon viele Mandanten ein Eigentor geschossen! Bedenken Sie, dass die Verteidigungsmöglichkeiten im Stadium des Ermittlungsverfahrens besser sind als nach Anklageerhebung.

3. Ersttäter?

Wer erstmalig straffällig geworden ist, kann in der Regel mit Milde rechnen. Bei einem Diebstahl wird das Verfahren häufig eingestellt oder nur eine sehr niedrige Geldstrafe verhängt. Wer allerdings schon öfter mal “was hat mitgehen lassen”, der muss mit entsprechend härteren Strafen rechnen.

4. Anklage oder Einstellung?

Ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt oder Anklage erhebt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Insbesondere beim Diebstahl von geringwertigen Sachen erfolgt häufig eine Einstellung. Geringwertige Sachen sind solche, deren Wert unterhalb einer von der Rechtsprechung festgelegten Grenze liegt. Derzeit liegt diese Grenze bei etwa 50,00 Euro. Der Diebstahl solcher geringwertiger Sachen wird nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt, der von Kaufhäusern und Supermärkten in aller Regel gestellt wird.

Bei der Einstellung kommen bei Diebstahl meist die Varianten der Verfahrenseinstellung ohne (§ 153 Strafprozessordnung) oder mit Auflagen (§ 153 a Strafprozessordnung) in Betracht.

Häufig wird das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Dieser Form der Einstellung müssen Sie zustimmen.

5. Strafbefehl

Sollte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Sie nicht einstellen, so ergeht häufig ein Strafbefehl. Dabei handelt es sich um ein schriftliches Urteil, welches insbesondere bei Massendelikten wie Diebstahl eine Hauptverhandlung vermeiden soll.

Mit dem Strafbefehl kann eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängt werden.

Gegen den Strafbefehl können Sie binnen einer Frist von zwei Wochen nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. Folge des Einspruchs ist dann eine mündliche Hauptverhandlung. In der Hauptverhandlung kann dann gegebenenfalls auch eine schwerere Strafe als im Strafbefehl verhängt werden.

6. Geldstrafe oder Freiheitsstrafe

Was für eine Strafe Ihnen konkret droht, kann nicht vorhergesehen werden. Es sind viele Faktoren entscheidend wie z.B. Vorstrafen, Verhalten nach der Tat etc. Sollten nicht diverse Vorstrafen vorhanden sein, so wird in der Regel eine Geldstrafe im Raum stehen.

Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt, welche von dem Gericht errechnet wird. Grundlage ist das monatliche Nettoeinkommen, abgezogen werden Unterhaltsverpflichtungen und der Restbetrag wird durch 30 geteilt.Nach Rechtskraft des Urteils werden Sie von der Staatsanwaltschaft zur Zahlung der Geldstrafe aufgefordert. Gegebenenfalls können Sie Ratenzahlung beantragen oder die Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit umwandeln lassen.

Sollten Sie die Geldstrafe nicht zahlen, so müssen Sie mit einer Ersatzfreiheitsstrafe rechnen. Ein Tagessatz entspricht dabei einem Tag Haft.

7. Hausverbot

Regelmäßig wird nach einem Diebstahl in einem Kaufhaus ein Hausverbot von ein bis zwei Jahren ausgesprochen. Wenn Sie gegen dieses Verbot verstoßen, dann machen Sie sich wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 Strafgesetzbuch) strafbar und es droht das nächste Strafverfahren.

8. Vorstrafe

Für Sie wird die Frage interessant sein, ob Sie durch eine Verurteilung vorbestraft sind. Grundsätzlich werden alle Verurteilungen in das Bundeszentralregister eingetragen.

In das polizeiliche Führungszeugnis werden nur Verurteilungen zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen eingetragen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn nicht bereits eine Eintragung im Bundeszentralregister besteht.

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