27. November 2011

Sexueller Missbrauch durch pornographische Reden, § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB

Den wenigstens Menschen ist bekannt, dass eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs auch erfolgen kann, wenn kein körperlicher Kontakt zwischen Täter und Opfer stattgefunden hat.

Besondere Probleme wirft die Tatbestandsalternative des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB auf. Nach dieser Alternative kann wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt werden, wer durch „pornographischen Darstellungen entsprechenden Reden“ auf ein Kind einwirkt.

Das OLG Dresden hat am 13.08.2009 entschieden, dass der Tatbestand lediglich verlangt, dass die Reden pornographischen Darstellungen entsprechen müssen. Eine Einschränkung des Tatbestandes auf pornographisches Material im engsten Sinne sei nicht durchführbar, weil es Reden an einer Verkörperung fehle. Die Beurteilung, ob Reden im Einzelfalle den gesetzlichen Tatbestand erfüllten, sei wertend unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes (Jugendschutz) zu erfolgen.

Im Ausgangsfalle war der Angeklagte vom Amtsgericht Dresden zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Angeklagte zwei 11 Jahre alte Kinder gefragt: „Hast Du meinen Schwanz gesehen?“ und weiter in Richtung des Mädchen geäußert: „Du hast bestimmt eine schöne Muschi.“ Durch die Äußerungen sein die Mädchen verstört gewesen und hätten Alpträume gehabt.

Die Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg, sie wurde als unbegründet verworfen.

Sollt gegen Sie wegen sexuellen Missbrauchs ermittelt werden, so sollten Sie sich bereits im Ermittlungsverfahren professionell verteidigen lassen. Frau Rechtsanwältin Braun vertritt Sie in Sexualstrafsachen im gesamten Bundesgebiet.

23. November 2011

BGH hebt Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs auf

Mit Urteil vom 27. September 2011 hat der Bundesgerichtshof (Az. 4 StR 454/11) eine Verurteilung des Landgerichts Rostock wegen sexuellen Missbrauchs aufgehoben. Das Landgericht hatte den Angeklagten unter anderem wegen versuchten sexuellen Missbrauchs gem. § 176 Abs. 1 Fall 2, Abs. 6 Halbsatz 1, 23 Abs. 1, 22 StGB verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte eine Grundschülerin auf der Straße aufgefordert, seinen Penis anzufassen.

Der BGH hat entschieden, dass in dieser Aufforderung nur dann ein unmittelbares Ansetzen zu Tat (und damit ein Versuch) zu sehen sei, wenn der Angeklagte angenommen habe, dass es auf offener Straße zu sexuellen Handlungen kommen werde. Dazu habe das Landegericht keine Feststellungen getroffen, ein solcher Tatplan verstehe sich aber laut BGH nicht von selbst.

Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Rostock zurückverwiesen worden.

2. November 2011

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