29. November 2010

Was kostet ein Strafverteidiger?

Das Honorar für einen Rechtsanwalt in Strafsachen richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Welche Gebühren anfallen, bestimmt sich danach, in welchen Verfahrensabschnitten der Rechtsanwalt tätig wird (Ermittlungsverfahren, Hauptverfahren etc.). Im RVG ist für die einzelnen Tätigkeiten ein Gebührenrahmen (z.B. von 30,00 bis 300,00 Euro) vorgesehen, innerhalb dessen sich die jeweilige Gebühr bewegt. Entscheiden für die konkrete Höhe der einzelnen Gebühr sind verschiedene Faktoren wie Umfang der Angelegenheit, Schwierigkeit der Sache, Bedeutung der Sache für den Mandanten und Zeitaufwand.

Bei einer durchschnittlichen Sache wird regelmäßig die sogenannte Mittelgebühr angemessen sein, die sich aus der niedrigsten Gebühr plus der Höchstgebühr geteilt durch zwei errechnen lässt (30,00 Euro plus 300,00 Euro : 2 = 165,00 Euro).

Wird der Rechtsanwalt im Ermittlungsverfahren tätig, so entstehen zumindest eine Grundgebühr (Mittelgebühr: 165,00 Euro) und eine Verfahrensgebühr (Mittelgebühr 140,00 Euro). Hinzu kommen die Auslagenpauschale (20,00 Euro) sowie Kosten für Kopien, eventuelle Fahrtkosten und selbstverständlich die Umsatzsteuer in Höhe von 19%. Nimmt der Anwalt im Ermittlungsverfahren Termine wahr (z.B. Haftprüfung, Vernehmungen) so fällt zusätzlich eine Terminsgebühr (Mittelgebühr 140,00 Euro) an.

Im Hauptverfahren ist entscheidend, vor welchem Gericht (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht) das Verfahren stattfindet. Bei einem Verfahren vor dem Amtsgericht wird zumindest einer Verfahrensgebühr (Mittelgebühr 140,00 Euro) sowie eine Terminsgebühr (Mittelgebühr 230,00 Euro) anfallen. Die Terminsgebühr fällt für jeden Hauptverhandlungstag an.

In aller Regel wird ein Rechtsanwalt der voraussichtlich entstehenden Gebühren als Vorschuss berechnen. Hierzu ist ein Anwalt nach dem RVG ausdrücklich ermächtigt. Kaum ein Strafverteidiger wird ohne entsprechenden Vorschuss tätig werden.

In vielen Fällen wird in Strafsachen eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen werden, da die gesetzlichen Gebühren häufig in keiner Relation zu dem Arbeits- und Zeitaufwand des Anwaltes stehen.

Sollte Ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden, so werden die Anwaltskosten zunächst von der Staatskasse übernommen. Im Falle einer Verurteilung ist der Verurteilte jedoch verpflichtet, die angefallenen Gebühren gemäß gerichtlicher Festsetzung zu erstatten. Zu beachten ist, dass ein Pflichtverteidiger nur in den Gesetz (§ 140 Strafprozessordnung) vorgesehenen Fällen (z.B. Vorwurf eines Verbrechens etc.) beigeordnet wird und nicht dann, wenn der Beschuldigte sich keinen Anwalt leisten kann. Prozesskostenhilfe oder das viel zitierte „Armenrecht“ gibt es in Strafsachen nicht.

Im Falle eines Freispruchs besteht ein Erstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass nicht alle Anwaltskosten erstattet werden. Insbesondere werden nur gesetzliche Gebühren erstattet und nicht die Kosten aus etwaigen Honorarvereinbarungen mit dem Verteidiger auf einem Teil der gezahlten Anwaltskosten „sitzen bleiben“.

Noch eine Anmerkung zum Ende: Ihr Rechtsanwalt wird Ihnen – in aller Regel kostenlos – eine erste Einschätzung über die voraussichtlich anfallenden Anwaltskosten geben. Ein kurzer Anruf kann Unklarheiten meist klären.

8. November 2010

Schwarzfahren – was man wissen sollte

Schwarzfahren, oder “Leistungserschleichung” (so heißt es korrekt),  ist ein Massendelikt. In Hamburg wird in den letzten Monaten vermehrt kontrolliert und ein Teil der “Schwarzfahrer” finden sich vor Gericht wieder. Wer zum dritten Mal ohne Fahrschein erwischt wird, der muss in der Regel mit einer Strafanzeige rechnen.

Jedoch macht sich nicht jeder, der ohne Ticket fährt, strafbar. Das Oberlandesgericht in Frankfurt hat kürzlich eine Verurteilung wegen Leistungserschleichung auf. Das Gericht hat dabei festgestellt, dass es für eine vollendete Schwarzfahrt nicht ausreiche, wenn ein Fahrgast ohne Ticket angetroffen werde. Maßgeblich sei vielmehr, dass sich das Fahrzeug bereits in Bewegung gesetzt habe und die Fahrt nicht mehr abgebrochen werden könne. Eine Strafbarkeit wegen vollendeter Leistungserschleichung scheide aus, wenn der “Schwarzfahrer” bereits nach wenigen Metern erwischt werde.

Für eine Verteilung sei erforderlich, dass der Beschuldigte bereits eine gewisse Strecke in dem Verkehrsmittel zurückgelegt habe. Zudem muss eine Täuschung vorliegen. Der Beschuldigte muss vortäuschen, dass er berechtigt ist, das Verkehrsmittel zu benutzen. Bei einer Anklage wegen “Schwarzfahrens” gibt es also durchaus Verteidigungsansätze.

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