27. September 2010

Wissenswertes rund um die Unfallflucht

Hinsichtlich des Tatbestandes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort bestehen zahlreiche weitverbreitete Irrtümer. So ist z.B. Unfallbeteiligter jeder, der irgendwie zu dem Unfall beigetragen haben kann. Unter Umständen sind Sie also Beteiligter, obwohl Sie meinen, mit dem Geschehen gar nichts zu tun zu haben und weiterfahren zu können.

Zudem ist es nicht ausreichend, einen Zettel mit der Telefonnummer an dem beschädigten Fahrzeug zu hinterlassen und sich dann zu entfernen. Auf diese Weise kann später nicht mehr geklärt werden, ob bei dem Unfall z.B. Alkohol oder Drogen im Spiel war. Es ist zudem auch völlig unsicher, ob der Zettel von dem Halter des beschädigten Fahrzeugs auch gefunden wird. Tatsächlich denken aber die meisten Menschen, dass ein solcher Zettel ausreichend ist, und sind erstaunt, wenn dann ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.

Es ist ebenfalls nicht richtig, dass man 24 Stunden Zeit hat, sich bei der Polizei zu melden und dann nicht bestraft werden kann. Grundsätzlich begeht jeder, der sich vom Unfallort entfernt, eine Unfallflucht. Es kommt jedoch “tätige Reue” in Betracht und das Gericht kann die Strafe mildern oder sogar davon absehen. Eine Verpflichtung dazu besteht für das Gericht nicht.

Auch hinsichtlich der Wartepflicht bestehen bei den Autofahrern Unsicherheiten. Mindestens 30 Minuten sollte Sie in jedem Fall warten, auch wenn Sie es noch so eilig haben und der andere Wagen nur einen kleinen Kratzer hat.

Die Konsequenzen einer Unfallflucht sind erheblich. So drohen sieben Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg und ein Entzug der Fahrerlaubnis. Probleme kann es zudem mit der eigenen Haftpflichtversicherung geben. Das Entfernen vom Unfallort stellt nämlich eine sogenannte ­Obliegenheitsverletzung dar und führt zu einer Leistungsfreiheit der Versicherung in Höhe von mindestens 2500,00 Euro.

In Anbetracht der kaum vorhersehbaren Folgen einer Unfallflucht ist es daher empfehlenswert, immer an der Unfallstelle anzuhalten und zu warten.

Lassen Sie sich daher anwaltlich beraten, wenn Ihnen ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorgeworfen wird. Machen Sie insbesondere keine Angaben zur Sache, bevor Sie sich von einem Anwalt haben beraten lassen.

3. September 2010

Wissenswertes über den Strafbefehl

Der Strafbefehl dient dazu, Fälle leichter Kriminalität in einem schriftlichen Verfahren abzuhandeln. Die Besonderheit liegt darin, dass es keine mündliche Hauptverhandlung gibt und der Beschuldigte rechtskräftig ohne Verhandlung verurteilt werden kann. Dies hat den Vorteil, dass dem Angeklagten die Situation einer öffentlichen Verhandlung erspart bleiben kann.

Das Strafbefehlsverfahren kann nur bei Vergehen im Sinne des Strafgesetzbuches zur Anwendung kommen. Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind. Typische Anwendungsfälle sind z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis, Sachbeschädigungen, Diebstahl, Beleidigung etc.

Der Erlass eines Strafbefehls wird von der Staatsanwaltschaft bei dem Strafrichter des zuständigen Amtsgerichts beantragt. Der Richter kann, wenn keine Bedenken bestehen, den beantragten Strafbefehl erlassen. Sofern er der Meinung ist, dass der Angeklagte der Tat nicht hinreichend verdächtig ist, kann er den Erlass des Strafbefehls ablehnen.

Wenn der Richter nicht ohne eine Hauptverhandlung entscheiden will, beraumt er einen Termin für eine mündliche Verhandlung an. Dies wird er auch dann tun, wenn er von der rechtlichen Beurteilung der Tat im Antrag der Staatsanwaltschaft abweichen will oder wenn er eine andere Strafe verhängen will.

Gegen einen erlassenen Strafbefehl kann der Angeschuldigte innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch einlegen. Dies führt dazu, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet. Der Einspruch kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden. Sofern die Hauptverhandlung bereits begonnen hat, muss die Staatsanwaltschaft der Rücknahme zustimmen. Es ist auch möglich, den Einspruch gegen den Strafbefehl z.B. auf die Höhe der Tagessätze zu beschränken.

Dieser Artikel stellt nur einen kurzen Abriss über das Strafbefehlsverfahren dar. Eine umfangreiche Darstellung würde den Rahmen sprengen. Generell empfiehlt es sich, einen Strafbefehl durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

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