25. August 2010

Wissenswertes zum Jugendstrafrecht

Wann ist Jugendstrafrecht anwendbar?

Zunächst ist Jugendstrafrecht – wie der Name schon sagt – auf Jugendliche anwendbar. Darunter versteht das Gesetz junge Menschen zwischen 14 und 18 Jahren. Eine Person unter 14 Jahren (Kind) kann strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Das Gesetz bestimmt, dass Menschen unter 14 Jahren strafunmündig sind.

Im Alter von 18 bis 21 Jahren (Heranwachsender) wird durch das Gericht geprüft, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist. Es wird überprüft, ob es sich um eine so geanannte jugendtypische Tat handelt oder ob der Heranwachsende einem Jugendlichen gleichzustellen ist.

Was sind die Besonderheiten?

Das jugendstrafrechtliche Verfahren weist zahlreiche Unterschiede zu einem Verfahren gegen Erwachsene auf. So sind Verhandlungen gegen Jugendliche nicht öffentlich. Zudem werden Strafsachen gegen Jugendliche vor einem Jugendstrafrichter verhandelt. Dabei handelt es sich um einen Richter, der erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein soll. Des Weiteren ist im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke vorrangig.

Was für Strafen kommen in Betracht?

Die Maßnahmen, die gegen einen verurteilen Jugendlichen verhängt werden können, unterscheiden sich von denen des Erwachsenenstrafrechts erheblich. Es werden folgende Kategorien unterschieden:

* Erziehungsmaßregeln (z.B. Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs, Erbringung von Arbeitsleistungen etc.)

* Zuchtmittel (z.B. Jugendarrest)

* Jugendstrafe

Kann ein Verfahren auch eingestellt werden?

Erfahrungsgemäß lässt sich in einem Verfahren gegen Jugendliche leichter eine Einstellung erreichen als im Erwachsenenstrafrecht. So kommt eine Einstellung in Betracht, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits erfolgt ist. Sollten die Eltern beispielsweise ein Handyverbot ausgesprochen haben und das Taschengeld gestrichen haben, so ist wird ein Gerichtsverfahren nicht mehr unbedingt nötig sein. Hinsichtlich der Einstellungsmöglichkeiten sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Was ist eigentlich die Jugendgerichtshilfe?

Die Jugendgerichtshilfe berichtet im Strafverfahren (schriftlich oder mündlich) über den Jugendlichen und seine Lebensumstände und macht einen Sanktionsvorschlag. Sie ist ein Prozessorgan eigener Art und unterliegt keiner Verschwiegenheitspflicht.

Braucht man als Jugendliche überhaupt einen Anwalt?

Häufig wird – insbesondere von Richtern – bei Meinung vertreten, dass im jugendstrafrechtlichen Verfahren ein Anwalt nicht nötig sei. Ich empfehle, zumindest durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen zu lassen und sich hinsichtlich des besten Vorgehens anwaltlich beraten zu lassen. Im Gegensatz zu den Mitarbeitern der Jugendgerichtshilfe unterliegt ein Rechtsanwalt der Verschwiegenheitspflicht! Dies sollte immer im Hinterkopf behalten werden, bevor die Notwendigkeit eines Rechtsanwalts verneint wird.

18. August 2010

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Wer – vermeintlich -betrunken am Steuer erwischt wurde, der muss mit einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a Strafprozessordnung (StPO) rechnen.

Die vorläufige Entziehung erfolgt durch einen Beschluss des zuständigen Gerichts. Vorab kann der Führerschein durch die Polizei beschlagnahmt werden. Die Vorschrift des § 111 a StPO dient dem Schutz der Allgemeinheit vor der Verkündung eines Urteils. Sie wird angeordnet, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis im Urteil wahrscheinlich ist.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bringt für den Betroffenen massive Nachteile mit sich. Oft droht z.B. der Verlust des Arbeitsplatzes. Sie sollten sich daher so schnell wie möglich an einen Rechtsanwalt wenden und Verteidigungsansätze prüfen lassen.

Es besteht zum Beispiel die Möglichkeit, bestimmte Kraftfahrzeuge von der vorläufigen Entziehung auszunehmen. Zudem kann Rechtsmittel (Beschwerde) gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis eingelegt werden. Eine Beschwerde kann sinnvoll sein, wenn relative Fahruntüchtigkeit vorliegt oder die Vermutung einer nicht rechtmäßig entnommenen Blutprobe im Raum steht. Sie sollten hier die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen, da ansonsten eine Verschlechterung Ihrer Position droht.

Sollte die Beschwerde Erfolg haben, so wird der Beschluss des Gerichts aufgehoben und der Führerschein wieder an Sie herausgegeben.

12. August 2010

Vorladung als Beschuldigter bekommen – was nun?

Jeder Mensch kann in die Situation kommen, dass gegen ihn wegen des Vorwurfs einer Straftat ermittelt wird. Vermutlich sogar Sie. Oft erfahren Sie davon erst, wenn Sie eine Vorladung von der Polizei bekommen und aufgefordert werden, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen.

In diesem Fall sollten Sie unbedingt einige Grundregeln beachten:

1. Wenden Sie sich so früh wie möglich an einem Rechtsanwalt, der schwerpunktmäßig im Strafrecht tätig ist! Der Anwalt, der Ihr Testament erstellt hat oder Ihre Mietangelegenheiten regelt, wird Ihnen im Strafverfahren nicht von Nutzen sein. Auch wenn Sie Ihrem “Hausanwalt” vertrauen – bei einem Strafverfahren sollten Sie einen Strafverteidiger beauftragen.

2. Äußern Sie sich nicht zu dem Vorwurf, bevor Sie mit einem Strafverteidiger gesprochen haben! Es ist verständlich, sich gegen vermeintlich zu Unrecht erhobene Beschuldigungen zur Wehr setzen zu wollen und sich der Polizei gegenüber rechtfertigen zu wollen. Ein solches Vorgehen ist aber in den allermeisten Fällen schädlich. Es ist unbedingt erforderlich, den Akteninhalt zu kennen und zu wissen, gegen was Sie sich eigentlich verteidigen müssen. Schweigen Sie daher, bis Sie den Inhalt der Ermittlungsakte mit einem Strafverteidiger besprochen haben. Sie müssen wissen, dass Sie nicht verpflichtet sind, bei der Polizei eine Aussage zu machen (auch wenn die Vorladung den Eindruck machen könnte).

3. Bedenken Sie, dass die Polizei davon ausgeht, dass Sie eine Straftat begangen haben und Ihnen diese Tat nun nachweisen will. Die Polizei hat kein Interesse daran, den Vorwurf gegen Sie aus der Welt zu schaffen. Bei diesem Wunsch ist Ihnen allein Ihr Verteidiger behilflich. Wenn Sie einer Straftat beschuldigt werden, dann ist die Polizei nicht Ihr Freund und Helfer.

4. Nochmal: Tun Sie nichts, bevor Sie den Akteninhalt kennen! Sie wissen vorher nicht, welche Beweismittel gegen Sie vorliegen und was Ihnen genau vorgeworfen wird. Einsicht in die Ermittlungsakte erhalten Sie in vollem Umfang nur über einen Rechtsanwalt, Sie selbst bekommen die Akte nicht vollständig. Erst nach Durchsicht der Akte und einer Besprechung mit einem Strafverteidiger ist eine Einlassung zur Sache sinnvoll.

Zuletzt möchte ich noch Folgendes anmerken:

Viele Menschen bringen bei einem Strafverfahren der Polizei zunächst einmal mehr Vertrauen entgegen als einem Rechtsanwalt. Die Ansicht, dass die Polizei “Freund und Helfer” ist, scheint weit verbreitet zu sein. Eine Ernüchterung tritt dann ein, wenn eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft erfolgt – obwohl der nette Polizist gesagt hat, das Verfahren werde doch sicher eingestellt. Bedenken Sie, dass die Polizisten darin geschult sind, Menschen zu vernehmen und Ihnen eventuell etwas entlocken können, was Sie auf keinen Fall sagen wollten.

Denken Sie daran, dass einzig Ihr Rechtsanwalt allein IHRE Interessen vertritt.

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